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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ABGB §1332;Rechtssatz
Zwar kann auch ein Rechtsirrtum wie jener, der dem Naturschutzbeirat hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit einer Beschwerdeerhebung nach Art. 144 Abs. 1 B-VG unterlaufen ist, ein "Ereignis" iSd § 46 Abs. 1 VwGG darstellen. Wenn ein solcher Rechtsirrtum als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht wird, ist allerdings im Einzelfall die Verschuldensfrage zu prüfen (vgl. VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0049). Angesichts der ständigen Rechtsprechung des VfGH zur Unzulässigkeit einer Beschwerdeerhebung nach Art. 144 Abs. 1 B-VG durch Organe eines Rechtsträgers, die dem Naturschutzbeirat bzw. dessen (rechtskundigen) Geschäftsstellenleiter hätte bekannt sein müssen (vgl. zum Sorgfaltsmaßstab des Landesumweltanwalts etwa VwGH 24.2.2011, 2010/10/0232) - ist ein minderer Grad des Versehens des Naturschutzbeirates zu verneinen. Darüber hinaus ist die Frage, ob das VwG fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens verneint hat, keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zukommt (vgl. VwGH 6.10.2017, Ra 2017/01/0302).Zwar kann auch ein Rechtsirrtum wie jener, der dem Naturschutzbeirat hinsichtlich der Frage der Zulässigkeit einer Beschwerdeerhebung nach Artikel 144, Absatz eins, B-VG unterlaufen ist, ein "Ereignis" iSd Paragraph 46, Absatz eins, VwGG darstellen. Wenn ein solcher Rechtsirrtum als Wiedereinsetzungsgrund geltend gemacht wird, ist allerdings im Einzelfall die Verschuldensfrage zu prüfen vergleiche VwGH 9.9.2015, Ra 2015/03/0049). Angesichts der ständigen Rechtsprechung des VfGH zur Unzulässigkeit einer Beschwerdeerhebung nach Artikel 144, Absatz eins, B-VG durch Organe eines Rechtsträgers, die dem Naturschutzbeirat bzw. dessen (rechtskundigen) Geschäftsstellenleiter hätte bekannt sein müssen vergleiche zum Sorgfaltsmaßstab des Landesumweltanwalts etwa VwGH 24.2.2011, 2010/10/0232) - ist ein minderer Grad des Versehens des Naturschutzbeirates zu verneinen. Darüber hinaus ist die Frage, ob das VwG fallbezogen zu Recht das Vorliegen eines minderen Grades des Versehens verneint hat, keine Rechtsfrage, der über den konkreten Einzelfall hinausgehende, grundsätzliche Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zukommt vergleiche VwGH 6.10.2017, Ra 2017/01/0302).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018100054.L01Im RIS seit
01.06.2018Zuletzt aktualisiert am
14.03.2019