RS Vwgh 2018/4/24 Ra 2018/03/0039

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Veröffentlicht am 24.04.2018
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40/01 Verwaltungsverfahren

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2007/02/0334 E 29. Juni 2011 RS 4

Stammrechtssatz

Allein die Weisung eines Vorgesetzten (Dienstgebers) stellt für den Täter einer strafbaren Handlung, die er als solche zu erkennen vermag, keinen Schuldausschließungsgrund iSd § 6 VStG dar.Allein die Weisung eines Vorgesetzten (Dienstgebers) stellt für den Täter einer strafbaren Handlung, die er als solche zu erkennen vermag, keinen Schuldausschließungsgrund iSd Paragraph 6, VStG dar.

Schlagworte

Verantwortung für Handeln anderer Personen Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030039.L06

Im RIS seit

23.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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