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10/10 GrundrechteNorm
AVG §37;Rechtssatz
Es ist Aufgabe der einschreitenden Organwalter, sicherzustellen, dass eine von ihnen vorgenommene Festnahme rechtmäßig und damit auch verhältnismäßig ist. Derart hat ein Organwalter das Vorliegen der erforderlichen (sachverhaltsmäßigen) Voraussetzungen grundsätzlich selbst zu ermitteln und zu beurteilen. Schon von daher kann es nicht Voraussetzung für die Vornahme einer alternativen Identitätsfeststellung durch Zeugen sein, dass eine von der Amtshandlung iSd § 35 Z 1 VStG betroffene Person initiativ von sich aus solche Identitätszeugen benennt. Diese trifft allerdings im Hinblick auf die für die einschreitenden Organwalter in einer solchen Situation von vornherein typischerweise beschränkten Ermittlungsmöglichkeiten eine Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung ihrer Identität und damit - auf entsprechende Aufforderung - auch die Obliegenheit zur Benennung situativ geeigneter Identitätszeugen.Es ist Aufgabe der einschreitenden Organwalter, sicherzustellen, dass eine von ihnen vorgenommene Festnahme rechtmäßig und damit auch verhältnismäßig ist. Derart hat ein Organwalter das Vorliegen der erforderlichen (sachverhaltsmäßigen) Voraussetzungen grundsätzlich selbst zu ermitteln und zu beurteilen. Schon von daher kann es nicht Voraussetzung für die Vornahme einer alternativen Identitätsfeststellung durch Zeugen sein, dass eine von der Amtshandlung iSd Paragraph 35, Ziffer eins, VStG betroffene Person initiativ von sich aus solche Identitätszeugen benennt. Diese trifft allerdings im Hinblick auf die für die einschreitenden Organwalter in einer solchen Situation von vornherein typischerweise beschränkten Ermittlungsmöglichkeiten eine Mitwirkungspflicht bei der Ermittlung ihrer Identität und damit - auf entsprechende Aufforderung - auch die Obliegenheit zur Benennung situativ geeigneter Identitätszeugen.
Schlagworte
Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung MitwirkungspflichtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030008.L07Im RIS seit
16.05.2018Zuletzt aktualisiert am
11.06.2018