RS Vwgh 2018/4/24 Ra 2018/03/0008

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Veröffentlicht am 24.04.2018
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10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Zu § 35 Z 1 VStG tritt die Identitätsfeststellung durch Identitätszeugen als gegenüber einer Freiheitsentziehung durch eine Festnahme weniger belastende Maßnahme in den Blick (VwSlg. 15.936 A/2002). Ob diese Alternative der Identitätsfeststellung im Einzelfall möglich ist und geeignete Personen (mit bekannter bzw. umgehend eruierbarer Identität) als Identitätszeugen vorhanden sind, ist freilich von den einschreitenden Organwaltern ebenso situationsbedingt zu beurteilen wie überhaupt die Frage, ob alle Voraussetzungen für eine Festnahme nach § 35 Z 1 VStG gegeben sind.Zu Paragraph 35, Ziffer eins, VStG tritt die Identitätsfeststellung durch Identitätszeugen als gegenüber einer Freiheitsentziehung durch eine Festnahme weniger belastende Maßnahme in den Blick (VwSlg. 15.936 A/2002). Ob diese Alternative der Identitätsfeststellung im Einzelfall möglich ist und geeignete Personen (mit bekannter bzw. umgehend eruierbarer Identität) als Identitätszeugen vorhanden sind, ist freilich von den einschreitenden Organwaltern ebenso situationsbedingt zu beurteilen wie überhaupt die Frage, ob alle Voraussetzungen für eine Festnahme nach Paragraph 35, Ziffer eins, VStG gegeben sind.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030008.L06

Im RIS seit

16.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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