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10/10 GrundrechteRechtssatz
Zu § 35 Z 1 VStG tritt die Identitätsfeststellung durch Identitätszeugen als gegenüber einer Freiheitsentziehung durch eine Festnahme weniger belastende Maßnahme in den Blick (VwSlg. 15.936 A/2002). Ob diese Alternative der Identitätsfeststellung im Einzelfall möglich ist und geeignete Personen (mit bekannter bzw. umgehend eruierbarer Identität) als Identitätszeugen vorhanden sind, ist freilich von den einschreitenden Organwaltern ebenso situationsbedingt zu beurteilen wie überhaupt die Frage, ob alle Voraussetzungen für eine Festnahme nach § 35 Z 1 VStG gegeben sind.Zu Paragraph 35, Ziffer eins, VStG tritt die Identitätsfeststellung durch Identitätszeugen als gegenüber einer Freiheitsentziehung durch eine Festnahme weniger belastende Maßnahme in den Blick (VwSlg. 15.936 A/2002). Ob diese Alternative der Identitätsfeststellung im Einzelfall möglich ist und geeignete Personen (mit bekannter bzw. umgehend eruierbarer Identität) als Identitätszeugen vorhanden sind, ist freilich von den einschreitenden Organwaltern ebenso situationsbedingt zu beurteilen wie überhaupt die Frage, ob alle Voraussetzungen für eine Festnahme nach Paragraph 35, Ziffer eins, VStG gegeben sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030008.L06Im RIS seit
16.05.2018Zuletzt aktualisiert am
11.06.2018