RS Vwgh 2018/4/24 Ra 2018/03/0008

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Veröffentlicht am 24.04.2018
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10/10 Grundrechte
40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

§ 35 Z 1 VStG normiert den Festnahmegrund der "mangelnden Identifizierbarkeit". Er setzt ungeachtet einer allenfalls verweigerten Ausweisleistung einen dem amtshandelnden Organ unbekannten Betretenen voraus, dessen Identität auch sonst (also anders als durch Ausweisleistung) nicht sofort feststellbar ist. Welche alternativen Methoden der Identitätsfeststellung in Betracht kommen, normiert das Gesetz nicht ausdrücklich. Nach dem Zweck der Vorschrift (Sicherung der Strafverfolgung; vgl. Art. 2 Abs. 1 Z 3 PersFrSchG 1988) ist es freilich erforderlich, dass die Maßnahmen zur "sonstigen Identitätsfeststellung" ausreichende Verlässlichkeit bieten müssen, und zwar in einem solchen Maß, wie es üblicherweise durch Vorzeigen eines Ausweises erreicht wird. Allerdings dürfen - auch vor dem Hintergrund des allgemein für behördliches Handeln bestimmenden Verhältnismäßigkeitsgebotes (vgl. Art. 1 Abs. 3 PersFrSchG 1988) - nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, weil andernfalls die Möglichkeit einer Identitätsfeststellung ohne Ausweis weitgehend leer liefe. In Betracht kommt daher etwa eine "Identitätsbezeugung" durch eine unbedenkliche dritte Person (vgl. näher VwGH 22.10.2002, 2000/01/0527, VwSlg. 15.936 A, mwH).Paragraph 35, Ziffer eins, VStG normiert den Festnahmegrund der "mangelnden Identifizierbarkeit". Er setzt ungeachtet einer allenfalls verweigerten Ausweisleistung einen dem amtshandelnden Organ unbekannten Betretenen voraus, dessen Identität auch sonst (also anders als durch Ausweisleistung) nicht sofort feststellbar ist. Welche alternativen Methoden der Identitätsfeststellung in Betracht kommen, normiert das Gesetz nicht ausdrücklich. Nach dem Zweck der Vorschrift (Sicherung der Strafverfolgung; vergleiche Artikel 2, Absatz eins, Ziffer 3, PersFrSchG 1988) ist es freilich erforderlich, dass die Maßnahmen zur "sonstigen Identitätsfeststellung" ausreichende Verlässlichkeit bieten müssen, und zwar in einem solchen Maß, wie es üblicherweise durch Vorzeigen eines Ausweises erreicht wird. Allerdings dürfen - auch vor dem Hintergrund des allgemein für behördliches Handeln bestimmenden Verhältnismäßigkeitsgebotes vergleiche Artikel eins, Absatz 3, PersFrSchG 1988) - nicht zu strenge Anforderungen gestellt werden, weil andernfalls die Möglichkeit einer Identitätsfeststellung ohne Ausweis weitgehend leer liefe. In Betracht kommt daher etwa eine "Identitätsbezeugung" durch eine unbedenkliche dritte Person vergleiche näher VwGH 22.10.2002, 2000/01/0527, VwSlg. 15.936 A, mwH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030008.L02

Im RIS seit

16.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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