Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2;Rechtssatz
Die an den Revisionswerber ergangene Aufforderung der Polizeibeamten, auf die Polizeiinspektion mitzukommen, unter Inaussichtstellung der Festnahme bei Nichtbefolgung, stellt ungeachtet des Umstandes, dass eine Festnahme formal nicht ausgesprochen wurde, keine bloße Einladung dar, der der Revisionswerber nach eigenem Gutdünken nicht hätte folgen müssen; vielmehr wäre er bei Nichtbefolgung Gefahr gelaufen, unverzüglich physischem (Polizei-)Zwang unterworfen zu werden. Das LVwG ist auf dem Boden der Rechtsprechung (vgl. VwGH 20.12.2016, Ra 2015/03/0048) somit zutreffend von einer Festnahme gemäß § 35 Z 1 VStG ausgegangen.Die an den Revisionswerber ergangene Aufforderung der Polizeibeamten, auf die Polizeiinspektion mitzukommen, unter Inaussichtstellung der Festnahme bei Nichtbefolgung, stellt ungeachtet des Umstandes, dass eine Festnahme formal nicht ausgesprochen wurde, keine bloße Einladung dar, der der Revisionswerber nach eigenem Gutdünken nicht hätte folgen müssen; vielmehr wäre er bei Nichtbefolgung Gefahr gelaufen, unverzüglich physischem (Polizei-)Zwang unterworfen zu werden. Das LVwG ist auf dem Boden der Rechtsprechung vergleiche VwGH 20.12.2016, Ra 2015/03/0048) somit zutreffend von einer Festnahme gemäß Paragraph 35, Ziffer eins, VStG ausgegangen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030008.L01Im RIS seit
16.05.2018Zuletzt aktualisiert am
11.06.2018