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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1 Z2;Rechtssatz
Das bloße Betreten einer Liegenschaft ist von einer Hausdurchsuchung zu unterscheiden, wobei sowohl das zwangsweise Betreten einer Liegenschaft als auch die Durchführung einer Hausdurchsuchung jeweils als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren wäre (vgl. VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0937).Das bloße Betreten einer Liegenschaft ist von einer Hausdurchsuchung zu unterscheiden, wobei sowohl das zwangsweise Betreten einer Liegenschaft als auch die Durchführung einer Hausdurchsuchung jeweils als Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt zu qualifizieren wäre vergleiche VwGH 14.3.2018, Ra 2017/17/0937).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017170925.L03Im RIS seit
25.05.2018Zuletzt aktualisiert am
12.07.2018