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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §24 Abs2;Rechtssatz
Nach § 24 Abs. 2 erster Satz VwGG sind Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). Für die vom Antragsteller beantragte "Aufhebung der Anwaltspflicht" existiert keine gesetzliche Grundlage.Nach Paragraph 24, Absatz 2, erster Satz VwGG sind Revisionen, Fristsetzungsanträge und Anträge auf Wiederaufnahme des Verfahrens und auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt abzufassen und einzubringen (Anwaltspflicht). Für die vom Antragsteller beantragte "Aufhebung der Anwaltspflicht" existiert keine gesetzliche Grundlage.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017100037.L01Im RIS seit
31.05.2018Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018