RS Vwgh 2018/4/24 Ra 2017/05/0295

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.2018
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs10;
BauO Wr §129 Abs4;
BauRallg;
VVG;

Rechtssatz

Ein Bauauftrag kann im Übrigen rechtens auch an nur einen Miteigentümer gerichtet werden. Ob die Vollstreckung rechtlich (dazu, dass für die Vollstreckung ein Titel gegenüber allen Miteigentümern gegeben sein muss, vgl. VwGH 16.9.2009, 2007/05/0290) und tatsächlich möglich ist, ist im Bauauftragsverfahren nicht gegenständlich, sondern erst in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren.Ein Bauauftrag kann im Übrigen rechtens auch an nur einen Miteigentümer gerichtet werden. Ob die Vollstreckung rechtlich (dazu, dass für die Vollstreckung ein Titel gegenüber allen Miteigentümern gegeben sein muss, vergleiche VwGH 16.9.2009, 2007/05/0290) und tatsächlich möglich ist, ist im Bauauftragsverfahren nicht gegenständlich, sondern erst in einem allfälligen Vollstreckungsverfahren.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050295.L01

Im RIS seit

25.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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