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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Das AWG 2002 normiert keine eigenständige Feststellung, ob ein Stoff oder Gegenstand als Nebenprodukt nach § 2 Abs. 3a AWG 2002 anzusehen ist. Ein Feststellungsbescheid, der nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist, stellt lediglich einen subsidiären Rechtsbehelf dar, der nur in Betracht kommt, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden oder zumutbar sind (vgl. z.B. VwGH 22.11.2017, Ro 2017/03/0023). Es muss sich um ein für die Partei notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung handeln. Die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes kann insoweit nicht Gegenstand eines solchen Feststellungsbescheides sein. Hat die Behörde eine Frage in einem anderen, gesetzlich vorgesehenen Verfahren zu klären, scheidet die Erlassung eines besonderen Feststellungsbescheides zu dieser Frage aus (vgl. VwGH 25.5.1960, 115/56, VwSlg 5305 A). Auf der Grundlage dieser Ausführungen ist fallbezogen davon auszugehen, dass eine gesonderte Feststellung über die Nebenprodukteigenschaft ebenso nicht in Frage kommt wie eine solche über das Abfallende.Das AWG 2002 normiert keine eigenständige Feststellung, ob ein Stoff oder Gegenstand als Nebenprodukt nach Paragraph 2, Absatz 3 a, AWG 2002 anzusehen ist. Ein Feststellungsbescheid, der nicht ausdrücklich im Gesetz vorgesehen ist, stellt lediglich einen subsidiären Rechtsbehelf dar, der nur in Betracht kommt, wenn andere Möglichkeiten, die maßgebende Rechtsfrage zu klären, nicht vorhanden oder zumutbar sind vergleiche z.B. VwGH 22.11.2017, Ro 2017/03/0023). Es muss sich um ein für die Partei notwendiges Mittel zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung handeln. Die rechtliche Qualifikation eines Sachverhaltes kann insoweit nicht Gegenstand eines solchen Feststellungsbescheides sein. Hat die Behörde eine Frage in einem anderen, gesetzlich vorgesehenen Verfahren zu klären, scheidet die Erlassung eines besonderen Feststellungsbescheides zu dieser Frage aus vergleiche VwGH 25.5.1960, 115/56, VwSlg 5305 A). Auf der Grundlage dieser Ausführungen ist fallbezogen davon auszugehen, dass eine gesonderte Feststellung über die Nebenprodukteigenschaft ebenso nicht in Frage kommt wie eine solche über das Abfallende.
Schlagworte
Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung FeststellungsbescheideEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050215.L06Im RIS seit
24.05.2018Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018