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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §6 Abs1;Rechtssatz
In Bezug auf die Antragslegitimation stellt § 6 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 weder auf vor der Antragstellung gelegene Verfügungsberechtigungen noch darauf ab, ob der im Antrag zu konkretisierende Feststellungsgegenstand vor diesem Antrag andere Qualifikationen aufwies als im Antragszeitpunkt.In Bezug auf die Antragslegitimation stellt Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 weder auf vor der Antragstellung gelegene Verfügungsberechtigungen noch darauf ab, ob der im Antrag zu konkretisierende Feststellungsgegenstand vor diesem Antrag andere Qualifikationen aufwies als im Antragszeitpunkt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017050215.L03Im RIS seit
24.05.2018Zuletzt aktualisiert am
14.06.2018