RS Vwgh 2018/4/24 Ra 2017/03/0010

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Veröffentlicht am 24.04.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung

Norm

AVG §3;
KflG 1999 §3 Abs1;
KflG 1999 §3 Abs2;
VwGVG 2014 §3 Abs2 Z1;
VwRallg;
  1. AVG § 3 heute
  2. AVG § 3 gültig ab 01.01.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2011
  3. AVG § 3 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 158/1998
  4. AVG § 3 gültig von 01.02.1991 bis 31.12.1998

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/03/0011

Rechtssatz

§ 3 KflG 1999 bezieht in die Regelung der örtlichen Zuständigkeit für Linienvorhaben einen Sachverhalt (internationale Kraftfahrlinien) nicht ein, auf den gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers dieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle (Bundesländergrenzen überschreitende Kraftfahrlinien). Da auch keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, dass diese Nichteinbeziehung internationaler Kraftfahrlinien einer gewollten Beschränkung des Gesetzgebers widerspricht, liegen die Voraussetzungen (siehe dazu näher etwa VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019) vor, diese echte Gesetzeslücke dahingehend zu füllen, dass für internationale Kraftfahrlinien hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des LVwG für Bescheidbeschwerden an den Anfangs- bzw. Endpunkt der Kraftfahrlinie in Österreich (bei internationalen Linien kann dies nur ein Ort sein) anzuknüpfen ist.Paragraph 3, KflG 1999 bezieht in die Regelung der örtlichen Zuständigkeit für Linienvorhaben einen Sachverhalt (internationale Kraftfahrlinien) nicht ein, auf den gemessen an den mit der Regelung verfolgten Absichten des Gesetzgebers dieselben Wertungsgesichtspunkte zutreffen wie auf die im Gesetz geregelten Fälle (Bundesländergrenzen überschreitende Kraftfahrlinien). Da auch keine Anhaltspunkte dafür zu erkennen sind, dass diese Nichteinbeziehung internationaler Kraftfahrlinien einer gewollten Beschränkung des Gesetzgebers widerspricht, liegen die Voraussetzungen (siehe dazu näher etwa VwGH 29.10.2015, Ro 2015/07/0019) vor, diese echte Gesetzeslücke dahingehend zu füllen, dass für internationale Kraftfahrlinien hinsichtlich der örtlichen Zuständigkeit des LVwG für Bescheidbeschwerden an den Anfangs- bzw. Endpunkt der Kraftfahrlinie in Österreich (bei internationalen Linien kann dies nur ein Ort sein) anzuknüpfen ist.

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Analogie Schließung von Gesetzeslücken VwRallg3/2/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030010.L08.1

Im RIS seit

15.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

10.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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