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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §3;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/03/0011Rechtssatz
Da das KflG 1999 keine - grundsätzlich im Rahmen des Art. 136 Abs. 2 B-VG zulässige - besondere Regelung für die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit enthält (vgl. etwa § 101 Abs. 5 WRG und dazu VwGH 22.12.2016, Ra 2014/07/0060, oder § 4 Abs. 2 NAG 2005 in der Fassung BGBl. I Nr. 70/2015 und dazu VwGH 18.01.2017, Ro 2016/22/0015), richtet sich die Zuständigkeit für eine Beschwerde nach den besonderen Zuständigkeitsregeln in § 3 Abs. 1 KflG 1999, wobei das in dieser Bestimmung dem Antragsteller zunächst eingeräumte Wahlrecht (Anfangs- oder Endpunkt der Kraftfahrlinie) durch die Antragstellung konsumiert ist und damit auch die Zuständigkeit jenes LVwG festgelegt ist, in dessen Sprengel Anfangs- oder Endpunkt (je nach der erfolgten Antragstellung vor der Behörde) gelegen ist.Da das KflG 1999 keine - grundsätzlich im Rahmen des Artikel 136, Absatz 2, B-VG zulässige - besondere Regelung für die verwaltungsgerichtliche Zuständigkeit enthält vergleiche etwa Paragraph 101, Absatz 5, WRG und dazu VwGH 22.12.2016, Ra 2014/07/0060, oder Paragraph 4, Absatz 2, NAG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 70 aus 2015, und dazu VwGH 18.01.2017, Ro 2016/22/0015), richtet sich die Zuständigkeit für eine Beschwerde nach den besonderen Zuständigkeitsregeln in Paragraph 3, Absatz eins, KflG 1999, wobei das in dieser Bestimmung dem Antragsteller zunächst eingeräumte Wahlrecht (Anfangs- oder Endpunkt der Kraftfahrlinie) durch die Antragstellung konsumiert ist und damit auch die Zuständigkeit jenes LVwG festgelegt ist, in dessen Sprengel Anfangs- oder Endpunkt (je nach der erfolgten Antragstellung vor der Behörde) gelegen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030010.L07Im RIS seit
15.05.2018Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018