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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
B-VG Art10 Abs1 Z8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/03/0011Rechtssatz
Das Kraftfahrlinienrecht ist kompetenzrechtlich dem Kompetenztatbestand des Art. 10 Abs. 1 Z 8 B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes) zuzurechnen (vgl. die Erläuterungen zur Stammfassung des KflG 1999, IA 1118/A 20. GP, 48 ff.). Da die Angelegenheiten des Gewerbes nicht zu jenen Angelegenheiten zählen, die gemäß Art. 102 Abs. 2 B-VG unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden können (und auch kein Fall des Art. 102 Abs. 4 B-VG vorliegt), und da dem KflG 1999 auch keine verfassungsrechtliche Grundlage für eine Vollziehung dieser Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung zu entnehmen ist, ändert die in § 3 Abs. 2 KflG 1999 - ausnahmsweise - vorgesehene Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für die Erteilung von Konzessionen für grenzüberschreitende Kraftfahrlinien nichts an der sachlichen Zuständigkeit der LVwG zur Entscheidung über Beschwerden in Angelegenheiten des in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehenden KflG 1999 (vgl. zur Zuständigkeitsverteilung zwischen den VwG des Bundes und der Länder zuletzt ausführlich VwGH 20.3.2018, Ko 2018/03/0001). Auch zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem der Bundesminister in erster und letzter Instanz eine Konzession für eine grenzüberschreitende Kraftfahrlinie nach § 3 Abs. 2 KflG 1999 erteilt hat, ist daher nicht das BVwG, sondern das - örtlich zuständige - LVwG zuständig.Das Kraftfahrlinienrecht ist kompetenzrechtlich dem Kompetenztatbestand des Artikel 10, Absatz eins, Ziffer 8, B-VG (Angelegenheiten des Gewerbes) zuzurechnen vergleiche die Erläuterungen zur Stammfassung des KflG 1999, IA 1118/A 20. GP, 48 ff.). Da die Angelegenheiten des Gewerbes nicht zu jenen Angelegenheiten zählen, die gemäß Artikel 102, Absatz 2, B-VG unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden können (und auch kein Fall des Artikel 102, Absatz 4, B-VG vorliegt), und da dem KflG 1999 auch keine verfassungsrechtliche Grundlage für eine Vollziehung dieser Angelegenheit in unmittelbarer Bundesverwaltung zu entnehmen ist, ändert die in Paragraph 3, Absatz 2, KflG 1999 - ausnahmsweise - vorgesehene Zuständigkeit des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie für die Erteilung von Konzessionen für grenzüberschreitende Kraftfahrlinien nichts an der sachlichen Zuständigkeit der LVwG zur Entscheidung über Beschwerden in Angelegenheiten des in mittelbarer Bundesverwaltung zu vollziehenden KflG 1999 vergleiche zur Zuständigkeitsverteilung zwischen den VwG des Bundes und der Länder zuletzt ausführlich VwGH 20.3.2018, Ko 2018/03/0001). Auch zur Entscheidung über eine Beschwerde gegen einen Bescheid, mit dem der Bundesminister in erster und letzter Instanz eine Konzession für eine grenzüberschreitende Kraftfahrlinie nach Paragraph 3, Absatz 2, KflG 1999 erteilt hat, ist daher nicht das BVwG, sondern das - örtlich zuständige - LVwG zuständig.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017030010.L01Im RIS seit
15.05.2018Zuletzt aktualisiert am
10.07.2018