RS Vwgh 2018/4/24 Ra 2016/05/0140

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Veröffentlicht am 24.04.2018
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82000 Bauordnung
L82009 Bauordnung Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

BauO Wr §129 Abs2;
BauO Wr §135 Abs1;
BauRallg;
VStG §44a Z1;
VStG §5 Abs1;

Rechtssatz

Da die Verpflichtung zur Instandhaltung nach § 129 Abs. 2 Wr BauO zu ihrer Konkretisierung nicht erst eines baupolizeilichen Auftrages bedarf und nicht die Nichterfüllung eines baupolizeilichen Auftrages, sondern die Verletzung der Instandhaltungspflicht an sich bereits strafbar ist, kommt es nicht darauf an, ob die Erfüllungsfrist eines auf die Beseitigung eines festgestellten Baugebrechens gerichteten Auftrages bereits abgelaufen war.Da die Verpflichtung zur Instandhaltung nach Paragraph 129, Absatz 2, Wr BauO zu ihrer Konkretisierung nicht erst eines baupolizeilichen Auftrages bedarf und nicht die Nichterfüllung eines baupolizeilichen Auftrages, sondern die Verletzung der Instandhaltungspflicht an sich bereits strafbar ist, kommt es nicht darauf an, ob die Erfüllungsfrist eines auf die Beseitigung eines festgestellten Baugebrechens gerichteten Auftrages bereits abgelaufen war.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016050140.L04

Im RIS seit

24.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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