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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragRechtssatz
Die Instandhaltungspflicht nach § 129 Abs. 2 Wr BauO - nach dieser Bestimmung hat jeder Eigentümer die Verpflichtung, Bauwerke in einem guten, der Bauordnung entsprechenden Zustand zu erhalten, wobei diese Verpflichtung kraft Gesetzes besteht - bedarf keiner Konkretisierung durch einen baupolizeilichen Auftrag, sodass etwa eine Verletzung der Instandhaltungspflicht auch dann vorliegt, wenn die Erfüllungsfrist eines auf die Beseitigung des festgestellten Baugebrechens gerichteten baupolizeilichen Auftrages noch nicht abgelaufen ist (vgl. VwGH 27.6.2017, Ra 2014/05/0050). Denn es obliegt dem Eigentümer, sich laufend vom guten Zustand seiner Baulichkeit zu überzeugen.Die Instandhaltungspflicht nach Paragraph 129, Absatz 2, Wr BauO - nach dieser Bestimmung hat jeder Eigentümer die Verpflichtung, Bauwerke in einem guten, der Bauordnung entsprechenden Zustand zu erhalten, wobei diese Verpflichtung kraft Gesetzes besteht - bedarf keiner Konkretisierung durch einen baupolizeilichen Auftrag, sodass etwa eine Verletzung der Instandhaltungspflicht auch dann vorliegt, wenn die Erfüllungsfrist eines auf die Beseitigung des festgestellten Baugebrechens gerichteten baupolizeilichen Auftrages noch nicht abgelaufen ist vergleiche VwGH 27.6.2017, Ra 2014/05/0050). Denn es obliegt dem Eigentümer, sich laufend vom guten Zustand seiner Baulichkeit zu überzeugen.
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Baugebrechen Instandhaltungspflicht Instandsetzungspflicht BauRallg9/3European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016050140.L01Im RIS seit
24.05.2018Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018