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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AWG 2002 §15 Abs5;Rechtssatz
Die Abfallbehörde hat bei einem Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 die Möglichkeit der Wahl zwischen mehreren Verpflichteten, ihr kommt daher insoweit ein Ermessensspielraum zu (Hinweis VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0067).Die Abfallbehörde hat bei einem Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 die Möglichkeit der Wahl zwischen mehreren Verpflichteten, ihr kommt daher insoweit ein Ermessensspielraum zu (Hinweis VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0067).
Schlagworte
Ermessen VwRallg8European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016050100.L03Im RIS seit
30.05.2018Zuletzt aktualisiert am
13.06.2018