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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §15 Abs5;Rechtssatz
Bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Erlassung eines Behandlungsauftrages nach § 73 AWG 2002 und aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde ist vom VwG die Bestimmung des § 15 Abs. 5a und 5b AWG 2002 zu beachten, wobei in der Heranziehung dieser Bestimmung durch das VwG, wenn auf diese von der vor ihm belangten Behörde nicht Bedacht genommen wurde, keine Überschreitung der Sache des Verwaltungsverfahrens liegt (vgl. VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0067).Bei der Beurteilung der Voraussetzungen für die Erlassung eines Behandlungsauftrages nach Paragraph 73, AWG 2002 und aufgrund einer dagegen erhobenen Beschwerde ist vom VwG die Bestimmung des Paragraph 15, Absatz 5 a und 5 b AWG 2002 zu beachten, wobei in der Heranziehung dieser Bestimmung durch das VwG, wenn auf diese von der vor ihm belangten Behörde nicht Bedacht genommen wurde, keine Überschreitung der Sache des Verwaltungsverfahrens liegt vergleiche VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0067).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016050100.L02Im RIS seit
30.05.2018Zuletzt aktualisiert am
13.06.2018