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83 Naturschutz UmweltschutzNorm
AWG 2002 §15 Abs5;Rechtssatz
Seit der (am 16. Februar 2011 in Kraft getretenen) Novelle zum AWG 2002, BGBl. I Nr. 9/2011, kann ein Behandlungsauftrag nach § 73 Abs. 1 AWG 2002 auch bei Zuwiderhandeln gegen die in § 15 Abs. 5a AWG 2002 genannten Verpflichtungen erteilt und eine Stellung als "Verpflichteter" im Falle des § 15 Abs. 5b AWG 2002 mit der Verletzung der Verpflichtung zur Übergabe von Abfällen an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler nach § 15 Abs. 5a leg. cit. begründet werden (vgl. VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0067). Ist nämlich der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er gemäß § 15 Abs. 5 erster Satz leg. cit. die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben, wofür in § 15 Abs. 5 zweiter Satz leg. cit. bestimmte Fristen normiert sind.Seit der (am 16. Februar 2011 in Kraft getretenen) Novelle zum AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011,, kann ein Behandlungsauftrag nach Paragraph 73, Absatz eins, AWG 2002 auch bei Zuwiderhandeln gegen die in Paragraph 15, Absatz 5 a, AWG 2002 genannten Verpflichtungen erteilt und eine Stellung als "Verpflichteter" im Falle des Paragraph 15, Absatz 5 b, AWG 2002 mit der Verletzung der Verpflichtung zur Übergabe von Abfällen an einen in Bezug auf die Sammlung oder Behandlung der Abfallart berechtigten Abfallsammler oder -behandler nach Paragraph 15, Absatz 5 a, leg. cit. begründet werden vergleiche VwGH 26.3.2015, Ra 2014/07/0067). Ist nämlich der Abfallbesitzer zu einer entsprechenden Behandlung nicht berechtigt oder imstande, hat er gemäß Paragraph 15, Absatz 5, erster Satz leg. cit. die Abfälle einem zur Sammlung oder Behandlung Berechtigten zu übergeben, wofür in Paragraph 15, Absatz 5, zweiter Satz leg. cit. bestimmte Fristen normiert sind.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016050100.L01Im RIS seit
30.05.2018Zuletzt aktualisiert am
13.06.2018