RS Vwgh 2018/4/25 Ro 2017/13/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2018
beobachten
merken

Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Rechtssatz

Wurde das Vermögen - etwa unter Abschluss eines Mandatsvertrages nach liechtensteinischem Recht - nur treuhändig übertragen, so verbleibt es im wirtschaftlichen Eigentum des Stifters (vgl. in diesem Sinn das Erkenntnis des VwGH vom 25.2.2015, 2011/13/0003). Maßgeblich ist dabei aber nicht nur die Weisungsbefugnis, sondern auch der Umstand, dass das Risiko eines Wertverlusts und die Chance einer Wertsteigerung den Treugeber treffen (vgl. Zorn in Mechtler/Wenzl, SWI 2016, 88, mit Hinweis auf die Einkünftezurechnung bei der Einmann-GmbH).Wurde das Vermögen - etwa unter Abschluss eines Mandatsvertrages nach liechtensteinischem Recht - nur treuhändig übertragen, so verbleibt es im wirtschaftlichen Eigentum des Stifters vergleiche in diesem Sinn das Erkenntnis des VwGH vom 25.2.2015, 2011/13/0003). Maßgeblich ist dabei aber nicht nur die Weisungsbefugnis, sondern auch der Umstand, dass das Risiko eines Wertverlusts und die Chance einer Wertsteigerung den Treugeber treffen vergleiche Zorn in Mechtler/Wenzl, SWI 2016, 88, mit Hinweis auf die Einkünftezurechnung bei der Einmann-GmbH).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017130004.J01

Im RIS seit

25.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

25.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten