RS Vwgh 2018/4/25 Ra 2018/06/0044

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.04.2018
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauO Tir 2011 §39 Abs1;
BauO Tir 2011 §39 Abs3;
BauO Tir 2011 §39;
BauRallg;
ROG Tir 2016 §77;

Rechtssatz

Ein anhängiges Baulandumlegungsverfahren nach § 77 ff Tir ROG 2016 stellt keine Vorfrage für das Bauauftragsverfahren nach § 39 Abs. 1 Tir BauO 2011 dar. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber sich anlässlich der Novellierung der Bauordnung im Jahre 2011 mit der Problematik des Verfahrensablaufes im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des § 39 Tir BauO 2011 zur Erteilung eines Bauauftrages ausdrücklich auseinandergesetzt und § 39 Abs. 3 Tir BauO 2011 durch die Einfügung der Möglichkeit des Zuwartens mit der Einleitung des Auftragsverfahrens oder seiner Aussetzung, wenn nachträglich um Baubewilligung angesucht wurde, ergänzt hat. Eine vergleichbare Regelung für die Anhängigkeit eines Baulandumwidmungsverfahrens wurde jedoch nicht geschaffen. Auch dies spricht nicht dafür, dass der Gesetzgeber der Behörde einen Spielraum bei der Vollziehung des § 39 Tir BauO 2011 einräumen wollte.Ein anhängiges Baulandumlegungsverfahren nach Paragraph 77, ff Tir ROG 2016 stellt keine Vorfrage für das Bauauftragsverfahren nach Paragraph 39, Absatz eins, Tir BauO 2011 dar. Insbesondere ist darauf hinzuweisen, dass der Gesetzgeber sich anlässlich der Novellierung der Bauordnung im Jahre 2011 mit der Problematik des Verfahrensablaufes im Falle des Vorliegens der Voraussetzungen des Paragraph 39, Tir BauO 2011 zur Erteilung eines Bauauftrages ausdrücklich auseinandergesetzt und Paragraph 39, Absatz 3, Tir BauO 2011 durch die Einfügung der Möglichkeit des Zuwartens mit der Einleitung des Auftragsverfahrens oder seiner Aussetzung, wenn nachträglich um Baubewilligung angesucht wurde, ergänzt hat. Eine vergleichbare Regelung für die Anhängigkeit eines Baulandumwidmungsverfahrens wurde jedoch nicht geschaffen. Auch dies spricht nicht dafür, dass der Gesetzgeber der Behörde einen Spielraum bei der Vollziehung des Paragraph 39, Tir BauO 2011 einräumen wollte.

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060044.L03

Im RIS seit

30.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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