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L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan TirolNorm
AVG §38;Rechtssatz
Hinsichtlich der Argumentation, der Ausgang des Baulandumlegungsverfahrens stelle eine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG für den gegenständlichen Beseitigungsauftrag dar, mangelt es schon an der zentralen Voraussetzung für das Vorliegen einer Vorfrage, nämlich dass die Beantwortung der Vorfrage eine unabdingbare Voraussetzung für die Lösung der Hauptfrage ist. Die Frage einer allfälligen Umwidmung eines Grundstückes als Voraussetzung für eine Bewilligung des Bauantrages stellt keine Vorfrage im Verfahren betreffend die Erlassung eines Beseitigungsauftrages dar (vgl. VwGH 17.3.2017, Ra 2017/06/0029, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Vlbg BauG 2001).Hinsichtlich der Argumentation, der Ausgang des Baulandumlegungsverfahrens stelle eine Vorfrage im Sinn des Paragraph 38, AVG für den gegenständlichen Beseitigungsauftrag dar, mangelt es schon an der zentralen Voraussetzung für das Vorliegen einer Vorfrage, nämlich dass die Beantwortung der Vorfrage eine unabdingbare Voraussetzung für die Lösung der Hauptfrage ist. Die Frage einer allfälligen Umwidmung eines Grundstückes als Voraussetzung für eine Bewilligung des Bauantrages stellt keine Vorfrage im Verfahren betreffend die Erlassung eines Beseitigungsauftrages dar vergleiche VwGH 17.3.2017, Ra 2017/06/0029, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Vlbg BauG 2001).
Schlagworte
Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060044.L02Im RIS seit
30.05.2018Zuletzt aktualisiert am
27.08.2018