RS Vwgh 2018/4/25 Ra 2018/06/0044

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Veröffentlicht am 25.04.2018
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Index

L80007 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Tirol
L82000 Bauordnung
L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §38;
BauO Tir 2011 §39 Abs1;
BauRallg;
ROG Tir 2016 §77;

Rechtssatz

Hinsichtlich der Argumentation, der Ausgang des Baulandumlegungsverfahrens stelle eine Vorfrage im Sinn des § 38 AVG für den gegenständlichen Beseitigungsauftrag dar, mangelt es schon an der zentralen Voraussetzung für das Vorliegen einer Vorfrage, nämlich dass die Beantwortung der Vorfrage eine unabdingbare Voraussetzung für die Lösung der Hauptfrage ist. Die Frage einer allfälligen Umwidmung eines Grundstückes als Voraussetzung für eine Bewilligung des Bauantrages stellt keine Vorfrage im Verfahren betreffend die Erlassung eines Beseitigungsauftrages dar (vgl. VwGH 17.3.2017, Ra 2017/06/0029, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Vlbg BauG 2001).Hinsichtlich der Argumentation, der Ausgang des Baulandumlegungsverfahrens stelle eine Vorfrage im Sinn des Paragraph 38, AVG für den gegenständlichen Beseitigungsauftrag dar, mangelt es schon an der zentralen Voraussetzung für das Vorliegen einer Vorfrage, nämlich dass die Beantwortung der Vorfrage eine unabdingbare Voraussetzung für die Lösung der Hauptfrage ist. Die Frage einer allfälligen Umwidmung eines Grundstückes als Voraussetzung für eine Bewilligung des Bauantrages stellt keine Vorfrage im Verfahren betreffend die Erlassung eines Beseitigungsauftrages dar vergleiche VwGH 17.3.2017, Ra 2017/06/0029, zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach dem Vlbg BauG 2001).

Schlagworte

Baupolizei Baupolizeiliche Aufträge Baustrafrecht Kosten Konsenslosigkeit und Konsenswidrigkeit unbefugtes Bauen BauRallg9/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018060044.L02

Im RIS seit

30.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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