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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs4;Rechtssatz
Auf dem Boden des Art. 130 Abs. 4 B-VG und dem daran orientierten § 28 VwGVG 2014 kommt die Aufhebung eines Bescheides der Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht jedenfalls erst dann in Betracht, wenn die in § 28 Abs. 2 VwGVG 2014 normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichts zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen.Auf dem Boden des Artikel 130, Absatz 4, B-VG und dem daran orientierten Paragraph 28, VwGVG 2014 kommt die Aufhebung eines Bescheides der Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht jedenfalls erst dann in Betracht, wenn die in Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG 2014 normierten Voraussetzungen, die eine Pflicht des Verwaltungsgerichts zur "Entscheidung in der Sache selbst" nach sich ziehen, nicht vorliegen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030005.L01Im RIS seit
23.05.2018Zuletzt aktualisiert am
11.06.2018