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L82007 Bauordnung TirolNorm
AVG §56;Rechtssatz
Bei der ausdrücklichen behördlichen Zustimmung zur Bauanzeige betreffend ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt es sich nicht um einen Bescheid (vgl. das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der Tir BauO 1998 ergangene E vom 18.6. 2003, 2001/06/0165).Bei der ausdrücklichen behördlichen Zustimmung zur Bauanzeige betreffend ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt es sich nicht um einen Bescheid vergleiche das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der Tir BauO 1998 ergangene E vom 18.6. 2003, 2001/06/0165).
Schlagworte
Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter BescheidbegriffEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017060194.L01Im RIS seit
19.06.2018Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018