RS Vwgh 2018/4/25 Ra 2017/06/0194

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Veröffentlicht am 25.04.2018
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L82007 Bauordnung Tirol
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §56;
BauO Tir 1998 §22;
BauO Tir 2011 §21;

Rechtssatz

Bei der ausdrücklichen behördlichen Zustimmung zur Bauanzeige betreffend ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt es sich nicht um einen Bescheid (vgl. das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der Tir BauO 1998 ergangene E vom 18.6. 2003, 2001/06/0165).Bei der ausdrücklichen behördlichen Zustimmung zur Bauanzeige betreffend ein anzeigepflichtiges Bauvorhaben handelt es sich nicht um einen Bescheid vergleiche das zur insoweit vergleichbaren Rechtslage nach der Tir BauO 1998 ergangene E vom 18.6. 2003, 2001/06/0165).

Schlagworte

Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter Bescheidbegriff

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017060194.L01

Im RIS seit

19.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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