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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AsylG 2005 §35;Rechtssatz
Hat der Antragsteller eine Beschwerde gegen eine Entscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad über seinen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach § 35 AsylG 2005 und keine Beschwerde gegen eine Entscheidung des BFA erhoben, ist die zwölfmonatige Entscheidungsfrist des § 21 Abs. 2b BFA-VG 2014 (idF BGBl. I. Nr 145/2017) nicht anwendbar, sondern es kommt die allgemeine Entscheidungsfrist von sechs Monaten gemäß § 34 Abs. 1 VwGVG 2014 zur Anwendung.Hat der Antragsteller eine Beschwerde gegen eine Entscheidung der Österreichischen Botschaft Islamabad über seinen Antrag auf Erteilung eines Einreisetitels nach Paragraph 35, AsylG 2005 und keine Beschwerde gegen eine Entscheidung des BFA erhoben, ist die zwölfmonatige Entscheidungsfrist des Paragraph 21, Absatz 2 b, BFA-VG 2014 in der Fassung Bundesgesetzblatt römisch eins. Nr 145 aus 2017,) nicht anwendbar, sondern es kommt die allgemeine Entscheidungsfrist von sechs Monaten gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGVG 2014 zur Anwendung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:FR2018180011.F01Im RIS seit
23.05.2018Zuletzt aktualisiert am
29.05.2018