RS Vwgh 2018/4/26 Ro 2018/11/0004

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2018
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
90/02 Führerscheingesetz

Norm

FSG 1997 §7 Abs1;
FSG 1997 §7 Abs3 Z8;
FSG 1997 §7 Abs3;
StGB §107;
StGB §207a;
  1. StGB § 207a heute
  2. StGB § 207a gültig ab 01.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2023
  3. StGB § 207a gültig von 01.09.2017 bis 30.11.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 117/2017
  4. StGB § 207a gültig von 01.01.2016 bis 31.08.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2015
  5. StGB § 207a gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  6. StGB § 207a gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  7. StGB § 207a gültig von 01.05.2004 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2004
  8. StGB § 207a gültig von 01.10.2002 bis 30.04.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/2002
  9. StGB § 207a gültig von 01.03.1997 bis 30.09.2002 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  10. StGB § 207a gültig von 01.10.1994 bis 28.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 622/1994

Rechtssatz

Ungeachtet des demonstrativen Charakters der Aufzählung der strafbaren Handlungen in § 7 Abs. 3 FSG 1997, die jedenfalls eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG 1997 bilden, muss aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber seit der Stammfassung des FSG 1997 den damals bereits bekannten und durch zahlreiche Novellen "verschärften" § 207a StGB nicht in die Aufzählung von strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung in die Z 8 aufgenommen hat, gefolgert werden, dass er die von § 207a StGB erfassten strafbaren Handlungen - zumindest in Bezug auf die hier einzig maßgebliche Verkehrszuverlässigkeit - als den aufgezählten nicht vergleichbar schwerwiegend angesehen hat (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 26.2.2002, 2001/11/0379, und 14.9.2004, 2004/11/0134, wo ausgeführt wurde, dass der Gesetzgeber mit der Nichtaufnahme des § 107 StGB in die demonstrative Aufzählung des § 7 Abs. 3 FSG 1997 zu erkennen gegeben hat, dass im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit derartigen Delikten nicht der gleiche Stellenwert zukommt wie der vorsätzlichen Körperverletzung).Ungeachtet des demonstrativen Charakters der Aufzählung der strafbaren Handlungen in Paragraph 7, Absatz 3, FSG 1997, die jedenfalls eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, FSG 1997 bilden, muss aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber seit der Stammfassung des FSG 1997 den damals bereits bekannten und durch zahlreiche Novellen "verschärften" Paragraph 207 a, StGB nicht in die Aufzählung von strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung in die Ziffer 8, aufgenommen hat, gefolgert werden, dass er die von Paragraph 207 a, StGB erfassten strafbaren Handlungen - zumindest in Bezug auf die hier einzig maßgebliche Verkehrszuverlässigkeit - als den aufgezählten nicht vergleichbar schwerwiegend angesehen hat vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 26.2.2002, 2001/11/0379, und 14.9.2004, 2004/11/0134, wo ausgeführt wurde, dass der Gesetzgeber mit der Nichtaufnahme des Paragraph 107, StGB in die demonstrative Aufzählung des Paragraph 7, Absatz 3, FSG 1997 zu erkennen gegeben hat, dass im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit derartigen Delikten nicht der gleiche Stellenwert zukommt wie der vorsätzlichen Körperverletzung).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018110004.J01

Im RIS seit

23.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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