Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
FSG 1997 §7 Abs1;Rechtssatz
Ungeachtet des demonstrativen Charakters der Aufzählung der strafbaren Handlungen in § 7 Abs. 3 FSG 1997, die jedenfalls eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 1 FSG 1997 bilden, muss aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber seit der Stammfassung des FSG 1997 den damals bereits bekannten und durch zahlreiche Novellen "verschärften" § 207a StGB nicht in die Aufzählung von strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung in die Z 8 aufgenommen hat, gefolgert werden, dass er die von § 207a StGB erfassten strafbaren Handlungen - zumindest in Bezug auf die hier einzig maßgebliche Verkehrszuverlässigkeit - als den aufgezählten nicht vergleichbar schwerwiegend angesehen hat (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 26.2.2002, 2001/11/0379, und 14.9.2004, 2004/11/0134, wo ausgeführt wurde, dass der Gesetzgeber mit der Nichtaufnahme des § 107 StGB in die demonstrative Aufzählung des § 7 Abs. 3 FSG 1997 zu erkennen gegeben hat, dass im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit derartigen Delikten nicht der gleiche Stellenwert zukommt wie der vorsätzlichen Körperverletzung).Ungeachtet des demonstrativen Charakters der Aufzählung der strafbaren Handlungen in Paragraph 7, Absatz 3, FSG 1997, die jedenfalls eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz eins, FSG 1997 bilden, muss aus dem Umstand, dass der Gesetzgeber seit der Stammfassung des FSG 1997 den damals bereits bekannten und durch zahlreiche Novellen "verschärften" Paragraph 207 a, StGB nicht in die Aufzählung von strafbaren Handlungen gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung in die Ziffer 8, aufgenommen hat, gefolgert werden, dass er die von Paragraph 207 a, StGB erfassten strafbaren Handlungen - zumindest in Bezug auf die hier einzig maßgebliche Verkehrszuverlässigkeit - als den aufgezählten nicht vergleichbar schwerwiegend angesehen hat vergleiche in diesem Zusammenhang VwGH 26.2.2002, 2001/11/0379, und 14.9.2004, 2004/11/0134, wo ausgeführt wurde, dass der Gesetzgeber mit der Nichtaufnahme des Paragraph 107, StGB in die demonstrative Aufzählung des Paragraph 7, Absatz 3, FSG 1997 zu erkennen gegeben hat, dass im Zusammenhang mit der Beurteilung der Verkehrszuverlässigkeit derartigen Delikten nicht der gleiche Stellenwert zukommt wie der vorsätzlichen Körperverletzung).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018110004.J01Im RIS seit
23.05.2018Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018