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24/01 StrafgesetzbuchNorm
FSG 1997 §7 Abs1 Z1;Rechtssatz
Die vom Revisionswerber begangenen gerichtlich strafbaren Handlungen nach § 207a StGB könnten keinesfalls deswegen eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG 1997 bilden, weil - wie bei Gewaltdelikten (vgl. VwGH 16.12.2004, 2004/11/0178; 13.12.2005, 2004/11/0081) - angenommen werden müsste, dass der Revisionswerber wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden werde (Abs. 1 Z 1). In Betracht käme vielmehr von vornherein nur die Annahme, dass der Revisionswerber wegen seiner Sinnesart sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werde (Abs. 1 Z 2).Die vom Revisionswerber begangenen gerichtlich strafbaren Handlungen nach Paragraph 207 a, StGB könnten keinesfalls deswegen eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, FSG 1997 bilden, weil - wie bei Gewaltdelikten vergleiche VwGH 16.12.2004, 2004/11/0178; 13.12.2005, 2004/11/0081) - angenommen werden müsste, dass der Revisionswerber wegen seiner Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden werde (Absatz eins, Ziffer eins,). In Betracht käme vielmehr von vornherein nur die Annahme, dass der Revisionswerber wegen seiner Sinnesart sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen werde (Absatz eins, Ziffer 2,).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2018110004.J01.1Im RIS seit
23.05.2018Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018