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14/01 VerwaltungsorganisationNorm
BAO;Rechtssatz
Der gegenständliche Fall betrifft die Revisionseinbringung beim Bundesfinanzgericht. Das BFGG enthält keine Regelung betreffend die Einbringung, insbesondere die elektronische Einbringung von Eingaben beim Bundesfinanzgericht. Im der Revision vorangegangenen Beschwerdeverfahren war die Bundesabgabenordnung anzuwenden (§ 24 Abs. 1 BFGG), welche Regelungen über die Einbringung von Anbringen enthält. Die Rechtzeitigkeit der Einbringung einer derartigen Revision ist - auf der Grundlage der im Erkenntnis vom 17. November 2015, Ra 2014/01/0198, dargelegten Überlegungen - nach der im vorangegangenen Beschwerdeverfahren anzuwendenden Verfahrensordnung, also nach der Bundesabgabenordnung zu beurteilen.Der gegenständliche Fall betrifft die Revisionseinbringung beim Bundesfinanzgericht. Das BFGG enthält keine Regelung betreffend die Einbringung, insbesondere die elektronische Einbringung von Eingaben beim Bundesfinanzgericht. Im der Revision vorangegangenen Beschwerdeverfahren war die Bundesabgabenordnung anzuwenden (Paragraph 24, Absatz eins, BFGG), welche Regelungen über die Einbringung von Anbringen enthält. Die Rechtzeitigkeit der Einbringung einer derartigen Revision ist - auf der Grundlage der im Erkenntnis vom 17. November 2015, Ra 2014/01/0198, dargelegten Überlegungen - nach der im vorangegangenen Beschwerdeverfahren anzuwendenden Verfahrensordnung, also nach der Bundesabgabenordnung zu beurteilen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017160025.J01Im RIS seit
01.06.2018Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018