RS Vwgh 2018/4/26 Ro 2017/16/0025

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2018
beobachten
merken

Index

14/01 Verwaltungsorganisation
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO;
BFGG 2014 §24 Abs1;

Rechtssatz

Der gegenständliche Fall betrifft die Revisionseinbringung beim Bundesfinanzgericht. Das BFGG enthält keine Regelung betreffend die Einbringung, insbesondere die elektronische Einbringung von Eingaben beim Bundesfinanzgericht. Im der Revision vorangegangenen Beschwerdeverfahren war die Bundesabgabenordnung anzuwenden (§ 24 Abs. 1 BFGG), welche Regelungen über die Einbringung von Anbringen enthält. Die Rechtzeitigkeit der Einbringung einer derartigen Revision ist - auf der Grundlage der im Erkenntnis vom 17. November 2015, Ra 2014/01/0198, dargelegten Überlegungen - nach der im vorangegangenen Beschwerdeverfahren anzuwendenden Verfahrensordnung, also nach der Bundesabgabenordnung zu beurteilen.Der gegenständliche Fall betrifft die Revisionseinbringung beim Bundesfinanzgericht. Das BFGG enthält keine Regelung betreffend die Einbringung, insbesondere die elektronische Einbringung von Eingaben beim Bundesfinanzgericht. Im der Revision vorangegangenen Beschwerdeverfahren war die Bundesabgabenordnung anzuwenden (Paragraph 24, Absatz eins, BFGG), welche Regelungen über die Einbringung von Anbringen enthält. Die Rechtzeitigkeit der Einbringung einer derartigen Revision ist - auf der Grundlage der im Erkenntnis vom 17. November 2015, Ra 2014/01/0198, dargelegten Überlegungen - nach der im vorangegangenen Beschwerdeverfahren anzuwendenden Verfahrensordnung, also nach der Bundesabgabenordnung zu beurteilen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017160025.J01

Im RIS seit

01.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten