Index
10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
ÄrzteG 1998 §199 Abs1;Beachte
Besprechung in: RdM 6/2018, 280 bis 285;Rechtssatz
Das zu beurteilende Verhalten des Revisionswerbers bei der als "Energieübertragung" bezeichneten "Behandlung" von Frau B. bestand darin, dieser unter Beten mit den Händen beginnend von den Füßen bis zum Kopf hinauf zu streichen. Dass dabei spezieller Druck im Sinne einer besonderen manipulierenden Tätigkeit ausgeübt worden wäre, hat das VwG nicht festgestellt. Im Lichte der im Erkenntnis dargestellten Judikatur des OGH (vgl. etwa B 21.11.2006, 4 Ob 151/06v, und B 5.10.2010, 4 Ob 155/10p) gibt es auf der Grundlage dieser Feststellungen keinen Hinweis darauf, dass für die Durchführung einer solchen "Behandlung" das typischerweise durch ein Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen erforderlich ist oder diese Methode ein Mindestmaß an Rationalität aufweist.Das zu beurteilende Verhalten des Revisionswerbers bei der als "Energieübertragung" bezeichneten "Behandlung" von Frau B. bestand darin, dieser unter Beten mit den Händen beginnend von den Füßen bis zum Kopf hinauf zu streichen. Dass dabei spezieller Druck im Sinne einer besonderen manipulierenden Tätigkeit ausgeübt worden wäre, hat das VwG nicht festgestellt. Im Lichte der im Erkenntnis dargestellten Judikatur des OGH vergleiche etwa B 21.11.2006, 4 Ob 151/06v, und B 5.10.2010, 4 Ob 155/10p) gibt es auf der Grundlage dieser Feststellungen keinen Hinweis darauf, dass für die Durchführung einer solchen "Behandlung" das typischerweise durch ein Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen erforderlich ist oder diese Methode ein Mindestmaß an Rationalität aufweist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110018.J03Im RIS seit
23.05.2018Zuletzt aktualisiert am
13.02.2019