RS Vwgh 2018/4/26 Ro 2017/11/0018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2018
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Index

24/01 Strafgesetzbuch
82/03 Ärzte Sonstiges Sanitätspersonal

Norm

ÄrzteG 1949;
ÄrzteG 1998 §199 Abs1;
ÄrzteG 1998 §2 Abs2;
StGB §184;
  1. ÄrzteG 1998 § 199 heute
  2. ÄrzteG 1998 § 199 gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2025
  3. ÄrzteG 1998 § 199 gültig von 25.05.2022 bis 31.08.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2022
  4. ÄrzteG 1998 § 199 gültig von 19.03.2019 bis 24.05.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 20/2019
  5. ÄrzteG 1998 § 199 gültig von 01.01.2015 bis 18.03.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 82/2014
  6. ÄrzteG 1998 § 199 gültig von 16.07.2009 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2009
  7. ÄrzteG 1998 § 199 gültig von 10.04.2008 bis 15.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 57/2008
  8. ÄrzteG 1998 § 199 gültig von 01.01.2006 bis 09.04.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 156/2005
  9. ÄrzteG 1998 § 199 gültig von 31.12.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 140/2003
  10. ÄrzteG 1998 § 199 gültig von 01.01.2002 bis 30.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  11. ÄrzteG 1998 § 199 gültig von 11.08.2001 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2001
  12. ÄrzteG 1998 § 199 gültig von 11.11.1998 bis 10.08.2001

Rechtssatz

Die Abgrenzung des ärztlichen Vorbehaltsbereichs ist grundsätzlich nur nach objektiven Kriterien vorzunehmen. Maßgebend für die Zugehörigkeit einer Tätigkeit zum ärztlichen Vorbehaltsbereich ist demnach, ob die angewendete Methode ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufweist und für die Durchführung das typischerweise durch ein Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen erforderlich ist. Die in der älteren strafgerichtlichen Judikatur zu § 184 StGB vertretene Auffassung, die schon dem ÄrzteG 1949 eigentümliche und (nunmehr) in § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 enthaltene Wendung "auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete" sei für die Abgrenzung des ärztlichen Vorbehaltsbereichs irrelevant, weil sie nur eine Standespflicht normiere, ist mit dem Wortlaut schlicht unvereinbar. Auch die Gesetzesmaterialien zum ÄrzteG 1949 (insbesondere zur Novelle BGBl. 50/1964) sowie zum ÄrzteG 1998 bieten keinen Hinweis darauf, dass die genannte Wendung für die Legaldefinition der ärztlichen Tätigkeit - und damit für den sich aus der Summe der ärztlichen Tätigkeiten ergebenden ärztlichen Vorbehaltsbereich - ohne Belang wäre.Die Abgrenzung des ärztlichen Vorbehaltsbereichs ist grundsätzlich nur nach objektiven Kriterien vorzunehmen. Maßgebend für die Zugehörigkeit einer Tätigkeit zum ärztlichen Vorbehaltsbereich ist demnach, ob die angewendete Methode ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufweist und für die Durchführung das typischerweise durch ein Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen erforderlich ist. Die in der älteren strafgerichtlichen Judikatur zu Paragraph 184, StGB vertretene Auffassung, die schon dem ÄrzteG 1949 eigentümliche und (nunmehr) in Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 enthaltene Wendung "auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete" sei für die Abgrenzung des ärztlichen Vorbehaltsbereichs irrelevant, weil sie nur eine Standespflicht normiere, ist mit dem Wortlaut schlicht unvereinbar. Auch die Gesetzesmaterialien zum ÄrzteG 1949 (insbesondere zur Novelle Bundesgesetzblatt 50 aus 1964,) sowie zum ÄrzteG 1998 bieten keinen Hinweis darauf, dass die genannte Wendung für die Legaldefinition der ärztlichen Tätigkeit - und damit für den sich aus der Summe der ärztlichen Tätigkeiten ergebenden ärztlichen Vorbehaltsbereich - ohne Belang wäre.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110018.J02

Im RIS seit

23.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

13.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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