Index
24/01 StrafgesetzbuchNorm
ÄrzteG 1949;Rechtssatz
Die Abgrenzung des ärztlichen Vorbehaltsbereichs ist grundsätzlich nur nach objektiven Kriterien vorzunehmen. Maßgebend für die Zugehörigkeit einer Tätigkeit zum ärztlichen Vorbehaltsbereich ist demnach, ob die angewendete Methode ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufweist und für die Durchführung das typischerweise durch ein Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen erforderlich ist. Die in der älteren strafgerichtlichen Judikatur zu § 184 StGB vertretene Auffassung, die schon dem ÄrzteG 1949 eigentümliche und (nunmehr) in § 2 Abs. 2 ÄrzteG 1998 enthaltene Wendung "auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete" sei für die Abgrenzung des ärztlichen Vorbehaltsbereichs irrelevant, weil sie nur eine Standespflicht normiere, ist mit dem Wortlaut schlicht unvereinbar. Auch die Gesetzesmaterialien zum ÄrzteG 1949 (insbesondere zur Novelle BGBl. 50/1964) sowie zum ÄrzteG 1998 bieten keinen Hinweis darauf, dass die genannte Wendung für die Legaldefinition der ärztlichen Tätigkeit - und damit für den sich aus der Summe der ärztlichen Tätigkeiten ergebenden ärztlichen Vorbehaltsbereich - ohne Belang wäre.Die Abgrenzung des ärztlichen Vorbehaltsbereichs ist grundsätzlich nur nach objektiven Kriterien vorzunehmen. Maßgebend für die Zugehörigkeit einer Tätigkeit zum ärztlichen Vorbehaltsbereich ist demnach, ob die angewendete Methode ein gewisses Mindestmaß an Rationalität aufweist und für die Durchführung das typischerweise durch ein Medizinstudium vermittelte umfassende Wissen erforderlich ist. Die in der älteren strafgerichtlichen Judikatur zu Paragraph 184, StGB vertretene Auffassung, die schon dem ÄrzteG 1949 eigentümliche und (nunmehr) in Paragraph 2, Absatz 2, ÄrzteG 1998 enthaltene Wendung "auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründete" sei für die Abgrenzung des ärztlichen Vorbehaltsbereichs irrelevant, weil sie nur eine Standespflicht normiere, ist mit dem Wortlaut schlicht unvereinbar. Auch die Gesetzesmaterialien zum ÄrzteG 1949 (insbesondere zur Novelle Bundesgesetzblatt 50 aus 1964,) sowie zum ÄrzteG 1998 bieten keinen Hinweis darauf, dass die genannte Wendung für die Legaldefinition der ärztlichen Tätigkeit - und damit für den sich aus der Summe der ärztlichen Tätigkeiten ergebenden ärztlichen Vorbehaltsbereich - ohne Belang wäre.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110018.J02Im RIS seit
23.05.2018Zuletzt aktualisiert am
13.02.2019