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24/01 StrafgesetzbuchNorm
ÄrzteG 1998 §199 Abs1;Rechtssatz
Im Revisionsfall geht es ausschließlich um die Frage, ob das dem Revisionswerber angelastete Verhalten eine den Ärzten vorbehaltene Tätigkeit darstellt, was gemäß § 3 ÄrzteG 1998 der Fall wäre, wenn es sich um eine oder mehrere Tätigkeiten handelte, die in § 2 Abs. 2 ÄrztG 1998 durch eine Generalklausel umschrieben sind - nämlich Tätigkeiten, die auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründet (gemeint: gegründet) sind und unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt werden - und anschließend in den Z 1 bis 8 demonstrativ expliziert werden. Das VwG stützt sich auf die Judikatur des OGH zum Straftatbestand der Kurpfuscherei (§ 184 StGB) und macht sich diese zu eigen. Der Heranziehung solcher Judikatur steht grundsätzlich nichts entgegen, weil § 184 StGB ausdrücklich auf Tätigkeiten abstellt, die den Ärzten vorbehalten sind, womit die jeweilige Ausgestaltung des Ärztevorbehalts, wie er nunmehr in § 2 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit §3 ÄrzteG 1998 zum Ausdruck kommt, auch für die strafgerichtliche Beurteilung wesentlich ist.Im Revisionsfall geht es ausschließlich um die Frage, ob das dem Revisionswerber angelastete Verhalten eine den Ärzten vorbehaltene Tätigkeit darstellt, was gemäß Paragraph 3, ÄrzteG 1998 der Fall wäre, wenn es sich um eine oder mehrere Tätigkeiten handelte, die in Paragraph 2, Absatz 2, ÄrztG 1998 durch eine Generalklausel umschrieben sind - nämlich Tätigkeiten, die auf medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen begründet (gemeint: gegründet) sind und unmittelbar am Menschen oder mittelbar für den Menschen ausgeführt werden - und anschließend in den Ziffer eins bis 8 demonstrativ expliziert werden. Das VwG stützt sich auf die Judikatur des OGH zum Straftatbestand der Kurpfuscherei (Paragraph 184, StGB) und macht sich diese zu eigen. Der Heranziehung solcher Judikatur steht grundsätzlich nichts entgegen, weil Paragraph 184, StGB ausdrücklich auf Tätigkeiten abstellt, die den Ärzten vorbehalten sind, womit die jeweilige Ausgestaltung des Ärztevorbehalts, wie er nunmehr in Paragraph 2, Absatz 2 und 3 in Verbindung mit §3 ÄrzteG 1998 zum Ausdruck kommt, auch für die strafgerichtliche Beurteilung wesentlich ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110018.J01Im RIS seit
23.05.2018Zuletzt aktualisiert am
13.02.2019