RS Vwgh 2018/4/26 Ro 2017/11/0016

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2018
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Index

60/01 Arbeitsvertragsrecht
66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §42;
AVRAG 1993 §7b Abs5;
AVRAG 1993 §7d;
AVRAG 1993 §7g Abs1;
AVRAG 1993 §7g Abs2;
AVRAG 1993 §7i Abs2a;
AVRAG 1993 §7i Abs3;
AVRAG 1993 §7i;
  1. ASVG § 42 heute
  2. ASVG § 42 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2025
  3. ASVG § 42 gültig von 01.01.2016 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  4. ASVG § 42 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Der Verweis in § 7i Abs. 3 AVRAG 1993 auf § 7i Abs. 2a AVRAG 1993 bezieht sich ausschließlich auf die zu verhängende Sanktion, nicht aber auf die materiellrechtlichen Voraussetzungen - Verweigerung der Einsichtnahme in die Unterlagen nach §§ 7b Abs. 5 und 7d AVRAG 1993 -. Es versteht sich von selbst, dass § 7i Abs. 3 AVRAG 1993 eine Bestrafung genau dann vorsieht, wenn ein Arbeitgeber entgegen § 7g Abs. 2 erster Satz AVRAG 1993 die Einsichtnahme in Unterlagen verweigert. Die Strafbestimmungen des § 7i AVRAG 1993 sollen der Vereitelung der gesetzlich vorgesehenen Kontrollen entgegenwirken. Aus dieser unstrittig vorliegenden Zielsetzung ergibt sich aber noch nicht, dass jedes Verhalten eines Arbeitgebers im Zusammenhang mit (aus der Sicht des zuständigen Krankenversicherungsträgers für die nach § 42 ASVG und § 7g Abs. 1 AVRAG 1993 durchzuführenden Kontrollen erforderlichen) Unterlagen, das nicht der Kooperationserwartung des Krankenversicherungsträgers entspricht und von ihm als Vereitelungshandlung angesehen wird, schon das Tatbild der in § 7i Abs. 3 AVRAG 1993 umschriebenen Verwaltungsübertretung verwirklicht.Der Verweis in Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG 1993 auf Paragraph 7 i, Absatz 2 a, AVRAG 1993 bezieht sich ausschließlich auf die zu verhängende Sanktion, nicht aber auf die materiellrechtlichen Voraussetzungen - Verweigerung der Einsichtnahme in die Unterlagen nach Paragraphen 7 b, Absatz 5 und 7 d AVRAG 1993 -. Es versteht sich von selbst, dass Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG 1993 eine Bestrafung genau dann vorsieht, wenn ein Arbeitgeber entgegen Paragraph 7 g, Absatz 2, erster Satz AVRAG 1993 die Einsichtnahme in Unterlagen verweigert. Die Strafbestimmungen des Paragraph 7 i, AVRAG 1993 sollen der Vereitelung der gesetzlich vorgesehenen Kontrollen entgegenwirken. Aus dieser unstrittig vorliegenden Zielsetzung ergibt sich aber noch nicht, dass jedes Verhalten eines Arbeitgebers im Zusammenhang mit (aus der Sicht des zuständigen Krankenversicherungsträgers für die nach Paragraph 42, ASVG und Paragraph 7 g, Absatz eins, AVRAG 1993 durchzuführenden Kontrollen erforderlichen) Unterlagen, das nicht der Kooperationserwartung des Krankenversicherungsträgers entspricht und von ihm als Vereitelungshandlung angesehen wird, schon das Tatbild der in Paragraph 7 i, Absatz 3, AVRAG 1993 umschriebenen Verwaltungsübertretung verwirklicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110016.J01

Im RIS seit

30.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

28.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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