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90/02 FührerscheingesetzNorm
FSG 1997 §14 Abs8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2017/11/0011Rechtssatz
Unbeschadet des Umstandes der besonderen Verwerflichkeit von Alkoholdelikten (vgl. aus vielen Erkenntnissen etwa VwGH 24.1.2012, 2009/11/0227), kommt es für die Beantwortung der Frage, ob ein solches auch als schwerer Verstoß im Sinne des § 109 Abs. 1 lit. g KFG 1967 anzusehen ist, auf die (aus dem Ausmaß der Alkoholisierung resultierende) Rechtsfolge der Entziehung der Lenkberechtigung an. Es ist damit nicht entscheidend, ob die Übertretung nach § 14 Abs. 8 FSG 1997 - soweit sie durch den Inhaber des Probeführerscheines begangen wird - gleich sonstigen Alkoholdelikten zur Nachschulung führt (§ 4 Abs. 7 FSG 1997). Denn die (strengeren) Vorschriften, die gemäß § 4 FSG 1997 für den Inhaber des Probeführerscheines gelten, können nicht ohne Weiteres auf andere Verkehrsteilnehmer übertragen werden (vgl. VwGH 19.7.2002, 2002/11/0113). Entsprechendes gilt für § 122 Abs. 2 Z 2 lit. d KFG 1967, schon weil diese Bestimmung (anders als § 109 Abs. 1 lit. g KFG 1967) nicht auf schwere Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften abstellt.Unbeschadet des Umstandes der besonderen Verwerflichkeit von Alkoholdelikten vergleiche aus vielen Erkenntnissen etwa VwGH 24.1.2012, 2009/11/0227), kommt es für die Beantwortung der Frage, ob ein solches auch als schwerer Verstoß im Sinne des Paragraph 109, Absatz eins, Litera g, KFG 1967 anzusehen ist, auf die (aus dem Ausmaß der Alkoholisierung resultierende) Rechtsfolge der Entziehung der Lenkberechtigung an. Es ist damit nicht entscheidend, ob die Übertretung nach Paragraph 14, Absatz 8, FSG 1997 - soweit sie durch den Inhaber des Probeführerscheines begangen wird - gleich sonstigen Alkoholdelikten zur Nachschulung führt (Paragraph 4, Absatz 7, FSG 1997). Denn die (strengeren) Vorschriften, die gemäß Paragraph 4, FSG 1997 für den Inhaber des Probeführerscheines gelten, können nicht ohne Weiteres auf andere Verkehrsteilnehmer übertragen werden vergleiche VwGH 19.7.2002, 2002/11/0113). Entsprechendes gilt für Paragraph 122, Absatz 2, Ziffer 2, Litera d, KFG 1967, schon weil diese Bestimmung (anders als Paragraph 109, Absatz eins, Litera g, KFG 1967) nicht auf schwere Verstöße gegen kraftfahrrechtliche oder straßenpolizeiliche Vorschriften abstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110010.J05Im RIS seit
31.05.2018Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018