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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
FSG 1997 §14 Abs8;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ro 2017/11/0011Rechtssatz
Der Umstand, dass eine Übertretung des § 14 Abs. 8 FSG 1997 nicht als schwer iSd § 109 Abs. 1 lit. g KFG 1967 gewertet werden kann, schließt nicht aus, dass mehrfache Übertretungen des § 14 Abs. 8 FSG 1997, welche zur Entziehung der Lenkberechtigung gemäß § 7 Abs. 3 Z 14 oder 15 FSG 1997 führen, zur Entziehung der Fahrschullehrerberechtigung einerseits wegen des Wegfalls der Lenkberechtigung (ebenfalls § 109 Abs. 1 lit. g KFG 1967) und andererseits wegen des Wegfalls der Vertrauenswürdigkeit (§ 109 Abs. 1 lit. b KFG 1967) führen können (vgl. VwGH 19.5.1992, 91/11/0132, wonach der Begriff der Vertrauenswürdigkeit umfassender ist). Diese sich aus der Rechtsfolge der Entziehung der Lenkberechtigung ergebende Differenzierung der Alkoholdelikte hat der Gesetzgeber im Übrigen auch durch § 5 Abs. 1a StVO 1960 (die dortige Erwähnung des § 5 Abs. 1 StVO 1960 erfasst kraft Größenschlusses auch die gravierenderen Alkoholdelikte dieses Gesetzes) und in den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (BlgNR 1040 XX. GP, Seite 1) zum Ausdruck gebracht.Der Umstand, dass eine Übertretung des Paragraph 14, Absatz 8, FSG 1997 nicht als schwer iSd Paragraph 109, Absatz eins, Litera g, KFG 1967 gewertet werden kann, schließt nicht aus, dass mehrfache Übertretungen des Paragraph 14, Absatz 8, FSG 1997, welche zur Entziehung der Lenkberechtigung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14, oder 15 FSG 1997 führen, zur Entziehung der Fahrschullehrerberechtigung einerseits wegen des Wegfalls der Lenkberechtigung (ebenfalls Paragraph 109, Absatz eins, Litera g, KFG 1967) und andererseits wegen des Wegfalls der Vertrauenswürdigkeit (Paragraph 109, Absatz eins, Litera b, KFG 1967) führen können vergleiche VwGH 19.5.1992, 91/11/0132, wonach der Begriff der Vertrauenswürdigkeit umfassender ist). Diese sich aus der Rechtsfolge der Entziehung der Lenkberechtigung ergebende Differenzierung der Alkoholdelikte hat der Gesetzgeber im Übrigen auch durch Paragraph 5, Absatz eins a, StVO 1960 (die dortige Erwähnung des Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 erfasst kraft Größenschlusses auch die gravierenderen Alkoholdelikte dieses Gesetzes) und in den diesbezüglichen Gesetzesmaterialien (BlgNR 1040 römisch zwanzig. GP, Seite 1) zum Ausdruck gebracht.
Schlagworte
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017110010.J04Im RIS seit
31.05.2018Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018