Index
16/01 MedienNorm
GGG 1984 TP13;Rechtssatz
Die Unterscheidung der nach § 20 MedienG gestellten Anträge in Durchsetzungsanträge und Folgeanträge entspricht der Praxis (vgl. etwa OGH 25.4.2002, 15 Os 37/02) und beruht auf der Mediengesetznovelle 1992, BGBl. Nr. 20/1993, die mit Art. II Z 2 lit. a in der Tarifpost 4 des RATG erste Anträge nach § 20 MedienG den Folgeanträgen nach § 20 MedienG gegenüberstellt und unterschiedlich honoriert. Da zum damaligen Zeitpunkt das Durchsetzungsverfahren nach dem MedienG keine weiteren Einzelgebühren nach den damals allein geltenden lit. a und b der TP 13 GGG begründete (VwGH 11.6.1987, 86/16/0153), ergibt sich aus der für die Rechtsanwaltskosten erforderlichen Differenzierung zwischen Durchsetzungs- und Folgeanträgen nicht, dass letztere keine sonstigen Anträge nach dem MedienG im Sinn der TP 13 lit. c GGG darstellen würden.Die Unterscheidung der nach Paragraph 20, MedienG gestellten Anträge in Durchsetzungsanträge und Folgeanträge entspricht der Praxis vergleiche etwa OGH 25.4.2002, 15 Os 37/02) und beruht auf der Mediengesetznovelle 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1993,, die mit Artikel römisch zwei, Ziffer 2, Litera a, in der Tarifpost 4 des RATG erste Anträge nach Paragraph 20, MedienG den Folgeanträgen nach Paragraph 20, MedienG gegenüberstellt und unterschiedlich honoriert. Da zum damaligen Zeitpunkt das Durchsetzungsverfahren nach dem MedienG keine weiteren Einzelgebühren nach den damals allein geltenden Litera a und b der TP 13 GGG begründete (VwGH 11.6.1987, 86/16/0153), ergibt sich aus der für die Rechtsanwaltskosten erforderlichen Differenzierung zwischen Durchsetzungs- und Folgeanträgen nicht, dass letztere keine sonstigen Anträge nach dem MedienG im Sinn der TP 13 Litera c, GGG darstellen würden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016160022.J03Im RIS seit
01.06.2018Zuletzt aktualisiert am
14.08.2018