RS Vwgh 2018/4/26 Ro 2016/16/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2018
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16/01 Medien
27/01 Rechtsanwälte
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 TP13;
MedienG §20;
RATG TP4 idF 1993/020;
  1. MedienG § 20 heute
  2. MedienG § 20 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. MedienG § 20 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007

Rechtssatz

Die Unterscheidung der nach § 20 MedienG gestellten Anträge in Durchsetzungsanträge und Folgeanträge entspricht der Praxis (vgl. etwa OGH 25.4.2002, 15 Os 37/02) und beruht auf der Mediengesetznovelle 1992, BGBl. Nr. 20/1993, die mit Art. II Z 2 lit. a in der Tarifpost 4 des RATG erste Anträge nach § 20 MedienG den Folgeanträgen nach § 20 MedienG gegenüberstellt und unterschiedlich honoriert. Da zum damaligen Zeitpunkt das Durchsetzungsverfahren nach dem MedienG keine weiteren Einzelgebühren nach den damals allein geltenden lit. a und b der TP 13 GGG begründete (VwGH 11.6.1987, 86/16/0153), ergibt sich aus der für die Rechtsanwaltskosten erforderlichen Differenzierung zwischen Durchsetzungs- und Folgeanträgen nicht, dass letztere keine sonstigen Anträge nach dem MedienG im Sinn der TP 13 lit. c GGG darstellen würden.Die Unterscheidung der nach Paragraph 20, MedienG gestellten Anträge in Durchsetzungsanträge und Folgeanträge entspricht der Praxis vergleiche etwa OGH 25.4.2002, 15 Os 37/02) und beruht auf der Mediengesetznovelle 1992, Bundesgesetzblatt Nr. 20 aus 1993,, die mit Artikel römisch zwei, Ziffer 2, Litera a, in der Tarifpost 4 des RATG erste Anträge nach Paragraph 20, MedienG den Folgeanträgen nach Paragraph 20, MedienG gegenüberstellt und unterschiedlich honoriert. Da zum damaligen Zeitpunkt das Durchsetzungsverfahren nach dem MedienG keine weiteren Einzelgebühren nach den damals allein geltenden Litera a und b der TP 13 GGG begründete (VwGH 11.6.1987, 86/16/0153), ergibt sich aus der für die Rechtsanwaltskosten erforderlichen Differenzierung zwischen Durchsetzungs- und Folgeanträgen nicht, dass letztere keine sonstigen Anträge nach dem MedienG im Sinn der TP 13 Litera c, GGG darstellen würden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016160022.J03

Im RIS seit

01.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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