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16/01 MedienNorm
GGG 1984 §1 Abs1;Rechtssatz
Der Anspruch nach § 20 MedienG dient nicht bloß der Durchsetzung der gerichtlichen Anordnung, sondern auch der Befriedigung eines (höchstpersönlichen) Schadenersatzanspruchs (vgl. OGH 5.6.2008, 15 Os 22/08m) und kann daher mit mehreren getrennten Anträgen geltend gemacht werden. Es ist somit der Rechtsauffassung, dass es sich bei Durchsetzungsanträgen und Folgeanträgen jeweils um selbstständige verfahrenseinleitende Anträge handle, weil sie jeweils einen anderen Zeitraum betreffen und einen neuerlichen Verfahrensaufwand auslösen, nicht entgegenzutreten. Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, was auch durch Stellung eines Folgeantrags erfolgt. Ob es sachgerecht ist, beliebig viele Folgeanträge zu stellen, oder ob das Begehren um Geldbußen für das Unterbleiben gehöriger Veröffentlichung in den mittlerweile erschienenen weiteren Ausgaben in einem Folgeantrag zusammenzufassen ist, stellt sich bei der Frage des Kostenersatzes nach § 395 StPO (vgl. OGH 25.4.2002, 15 Os 37/02 zum Prozesskostenersatz nach der StPO).Der Anspruch nach Paragraph 20, MedienG dient nicht bloß der Durchsetzung der gerichtlichen Anordnung, sondern auch der Befriedigung eines (höchstpersönlichen) Schadenersatzanspruchs vergleiche OGH 5.6.2008, 15 Os 22/08m) und kann daher mit mehreren getrennten Anträgen geltend gemacht werden. Es ist somit der Rechtsauffassung, dass es sich bei Durchsetzungsanträgen und Folgeanträgen jeweils um selbstständige verfahrenseinleitende Anträge handle, weil sie jeweils einen anderen Zeitraum betreffen und einen neuerlichen Verfahrensaufwand auslösen, nicht entgegenzutreten. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, was auch durch Stellung eines Folgeantrags erfolgt. Ob es sachgerecht ist, beliebig viele Folgeanträge zu stellen, oder ob das Begehren um Geldbußen für das Unterbleiben gehöriger Veröffentlichung in den mittlerweile erschienenen weiteren Ausgaben in einem Folgeantrag zusammenzufassen ist, stellt sich bei der Frage des Kostenersatzes nach Paragraph 395, StPO vergleiche OGH 25.4.2002, 15 Os 37/02 zum Prozesskostenersatz nach der StPO).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016160022.J02Im RIS seit
01.06.2018Zuletzt aktualisiert am
14.08.2018