RS Vwgh 2018/4/26 Ro 2016/16/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2018
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Index

16/01 Medien
25/01 Strafprozess
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 §1 Abs1;
GGG 1984 TP13 litc idF 2009/I/052;
MedienG §20 Abs1;
StPO 1975 §395;
  1. MedienG § 20 heute
  2. MedienG § 20 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. MedienG § 20 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007

Rechtssatz

Der Anspruch nach § 20 MedienG dient nicht bloß der Durchsetzung der gerichtlichen Anordnung, sondern auch der Befriedigung eines (höchstpersönlichen) Schadenersatzanspruchs (vgl. OGH 5.6.2008, 15 Os 22/08m) und kann daher mit mehreren getrennten Anträgen geltend gemacht werden. Es ist somit der Rechtsauffassung, dass es sich bei Durchsetzungsanträgen und Folgeanträgen jeweils um selbstständige verfahrenseinleitende Anträge handle, weil sie jeweils einen anderen Zeitraum betreffen und einen neuerlichen Verfahrensaufwand auslösen, nicht entgegenzutreten. Gemäß § 1 Abs. 1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, was auch durch Stellung eines Folgeantrags erfolgt. Ob es sachgerecht ist, beliebig viele Folgeanträge zu stellen, oder ob das Begehren um Geldbußen für das Unterbleiben gehöriger Veröffentlichung in den mittlerweile erschienenen weiteren Ausgaben in einem Folgeantrag zusammenzufassen ist, stellt sich bei der Frage des Kostenersatzes nach § 395 StPO (vgl. OGH 25.4.2002, 15 Os 37/02 zum Prozesskostenersatz nach der StPO).Der Anspruch nach Paragraph 20, MedienG dient nicht bloß der Durchsetzung der gerichtlichen Anordnung, sondern auch der Befriedigung eines (höchstpersönlichen) Schadenersatzanspruchs vergleiche OGH 5.6.2008, 15 Os 22/08m) und kann daher mit mehreren getrennten Anträgen geltend gemacht werden. Es ist somit der Rechtsauffassung, dass es sich bei Durchsetzungsanträgen und Folgeanträgen jeweils um selbstständige verfahrenseinleitende Anträge handle, weil sie jeweils einen anderen Zeitraum betreffen und einen neuerlichen Verfahrensaufwand auslösen, nicht entgegenzutreten. Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, was auch durch Stellung eines Folgeantrags erfolgt. Ob es sachgerecht ist, beliebig viele Folgeanträge zu stellen, oder ob das Begehren um Geldbußen für das Unterbleiben gehöriger Veröffentlichung in den mittlerweile erschienenen weiteren Ausgaben in einem Folgeantrag zusammenzufassen ist, stellt sich bei der Frage des Kostenersatzes nach Paragraph 395, StPO vergleiche OGH 25.4.2002, 15 Os 37/02 zum Prozesskostenersatz nach der StPO).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016160022.J02

Im RIS seit

01.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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