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16/01 MedienNorm
GGG 1984 TP13 litc idF 2009/I/052;Rechtssatz
TP 13 lit. c GGG sieht aufgrund der Novellierung durch das Budgetbegleitgesetz 2009 ausdrücklich eine Gebührenpflicht für sonstige Anträge nach dem MedienG vor. Die hier in Rede stehenden Anträge nach § 20 Abs. 1 MedienG sind sohin vom Wortlaut des Tarifs erfasst. Auch die Materialien (Hinweis ErläutRV 113 BlgNR 24. GP 20) nennen beispielsweise Durchsetzungsanträge und schreiben ausdrücklich davon, dass "alle" sonstigen Anträge nach dem MedienG einer Gebührenpflicht unterworfen werden sollen.TP 13 Litera c, GGG sieht aufgrund der Novellierung durch das Budgetbegleitgesetz 2009 ausdrücklich eine Gebührenpflicht für sonstige Anträge nach dem MedienG vor. Die hier in Rede stehenden Anträge nach Paragraph 20, Absatz eins, MedienG sind sohin vom Wortlaut des Tarifs erfasst. Auch die Materialien (Hinweis ErläutRV 113 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 20) nennen beispielsweise Durchsetzungsanträge und schreiben ausdrücklich davon, dass "alle" sonstigen Anträge nach dem MedienG einer Gebührenpflicht unterworfen werden sollen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016160022.J01Im RIS seit
01.06.2018Zuletzt aktualisiert am
14.08.2018