RS Vwgh 2018/4/26 Ro 2016/16/0022

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2018
beobachten
merken

Index

16/01 Medien
27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren

Norm

GGG 1984 TP13 litc idF 2009/I/052;
MedienG §20 Abs1;
  1. MedienG § 20 heute
  2. MedienG § 20 gültig ab 01.01.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 148/2020
  3. MedienG § 20 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2007

Rechtssatz

TP 13 lit. c GGG sieht aufgrund der Novellierung durch das Budgetbegleitgesetz 2009 ausdrücklich eine Gebührenpflicht für sonstige Anträge nach dem MedienG vor. Die hier in Rede stehenden Anträge nach § 20 Abs. 1 MedienG sind sohin vom Wortlaut des Tarifs erfasst. Auch die Materialien (Hinweis ErläutRV 113 BlgNR 24. GP 20) nennen beispielsweise Durchsetzungsanträge und schreiben ausdrücklich davon, dass "alle" sonstigen Anträge nach dem MedienG einer Gebührenpflicht unterworfen werden sollen.TP 13 Litera c, GGG sieht aufgrund der Novellierung durch das Budgetbegleitgesetz 2009 ausdrücklich eine Gebührenpflicht für sonstige Anträge nach dem MedienG vor. Die hier in Rede stehenden Anträge nach Paragraph 20, Absatz eins, MedienG sind sohin vom Wortlaut des Tarifs erfasst. Auch die Materialien (Hinweis ErläutRV 113 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 20) nennen beispielsweise Durchsetzungsanträge und schreiben ausdrücklich davon, dass "alle" sonstigen Anträge nach dem MedienG einer Gebührenpflicht unterworfen werden sollen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016160022.J01

Im RIS seit

01.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

14.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten