RS Vwgh 2018/4/26 Ro 2016/16/0017

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Veröffentlicht am 26.04.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
20/01 Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 93/08/0254 E 30. September 1994 RS 4

Stammrechtssatz

Eine echte (dh planwidrige) Rechtslücke ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016160017.J01.1

Im RIS seit

01.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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