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001 Verwaltungsrecht allgemeinHinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 93/08/0254 E 30. September 1994 RS 4Stammrechtssatz
Eine echte (dh planwidrige) Rechtslücke ist dort anzunehmen, wo das Gesetz, gemessen an seiner eigenen Absicht und immanenten Teleologie unvollständig, also ergänzungsbedürftig ist, und wo seine Ergänzung nicht etwa einer vom Gesetz gewollten Beschränkung widerspricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2016160017.J01.1Im RIS seit
01.06.2018Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018