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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
BewG 1955 §1 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2013/16/0168 E 16. Dezember 2014 RS 1Stammrechtssatz
Die Bestimmungen des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (§§ 18 bis 79 leg. cit.) gelangen lediglich für die in § 1 Abs. 2 leg. cit. aufgezählten Steuern, Abgaben und Beiträge zur Anwendung. Bei den Gerichtsgebühren handelt es sich nicht um die dort aufgezählten Stempel- und Rechtsgebühren (Hinweis E vom 18. März 2013, 2011/16/0214).Die Bestimmungen des zweiten Teiles des Bewertungsgesetzes (Paragraphen 18 bis 79 leg. cit.) gelangen lediglich für die in Paragraph eins, Absatz 2, leg. cit. aufgezählten Steuern, Abgaben und Beiträge zur Anwendung. Bei den Gerichtsgebühren handelt es sich nicht um die dort aufgezählten Stempel- und Rechtsgebühren (Hinweis E vom 18. März 2013, 2011/16/0214).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160047.L02Im RIS seit
01.06.2018Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018