RS Vwgh 2018/4/26 Ra 2018/16/0047

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2018
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Index

27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §58 Abs2;
AVG §59 Abs1;
GGG 1984 §26;
GGG 1984 TP9 litb Z1;

Rechtssatz

Allein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht ein Begründungselement, nämlich die "Festlegung" der Bemessungsgrundlage, in den Spruch aufnahm, entfaltet keine normative Bedeutung (vgl. VwGH 16.12.2010, 2007/15/0257, und 27.9.2011, 2010/12/0199). (Hier: Der Präsident des Landesgerichtes schrieb der Mitbeteiligten ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 761.000,-- eine Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 1 GGG in Höhe von EUR 8.371,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr vor. Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Bundesverwaltungsgericht den dort angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes dahingehend ab, dass die Bemessungsgrundlage mit EUR 149.400,-- festgelegt und die Mitbeteiligte zur Zahlung einer Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG in Höhe von EUR 1.643,40 sowie einer Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- verpflichtet werde.)Allein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht ein Begründungselement, nämlich die "Festlegung" der Bemessungsgrundlage, in den Spruch aufnahm, entfaltet keine normative Bedeutung vergleiche VwGH 16.12.2010, 2007/15/0257, und 27.9.2011, 2010/12/0199). (Hier: Der Präsident des Landesgerichtes schrieb der Mitbeteiligten ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 761.000,-- eine Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in Höhe von EUR 8.371,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr vor. Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Bundesverwaltungsgericht den dort angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes dahingehend ab, dass die Bemessungsgrundlage mit EUR 149.400,-- festgelegt und die Mitbeteiligte zur Zahlung einer Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in Höhe von EUR 1.643,40 sowie einer Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- verpflichtet werde.)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160047.L01

Im RIS seit

01.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.06.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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