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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
AVG §58 Abs2;Rechtssatz
Allein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht ein Begründungselement, nämlich die "Festlegung" der Bemessungsgrundlage, in den Spruch aufnahm, entfaltet keine normative Bedeutung (vgl. VwGH 16.12.2010, 2007/15/0257, und 27.9.2011, 2010/12/0199). (Hier: Der Präsident des Landesgerichtes schrieb der Mitbeteiligten ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 761.000,-- eine Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 1 GGG in Höhe von EUR 8.371,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr vor. Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Bundesverwaltungsgericht den dort angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes dahingehend ab, dass die Bemessungsgrundlage mit EUR 149.400,-- festgelegt und die Mitbeteiligte zur Zahlung einer Eintragungsgebühr gemäß TP 9 lit. b Z 1 GGG in Höhe von EUR 1.643,40 sowie einer Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- verpflichtet werde.)Allein der Umstand, dass das Bundesverwaltungsgericht ein Begründungselement, nämlich die "Festlegung" der Bemessungsgrundlage, in den Spruch aufnahm, entfaltet keine normative Bedeutung vergleiche VwGH 16.12.2010, 2007/15/0257, und 27.9.2011, 2010/12/0199). (Hier: Der Präsident des Landesgerichtes schrieb der Mitbeteiligten ausgehend von einer Bemessungsgrundlage von EUR 761.000,-- eine Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in Höhe von EUR 8.371,-- zuzüglich einer Einhebungsgebühr vor. Mit dem angefochtenen Erkenntnis änderte das Bundesverwaltungsgericht den dort angefochtenen Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes dahingehend ab, dass die Bemessungsgrundlage mit EUR 149.400,-- festgelegt und die Mitbeteiligte zur Zahlung einer Eintragungsgebühr gemäß TP 9 Litera b, Ziffer eins, GGG in Höhe von EUR 1.643,40 sowie einer Einhebungsgebühr in Höhe von EUR 8,-- verpflichtet werde.)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018160047.L01Im RIS seit
01.06.2018Zuletzt aktualisiert am
27.06.2018