RS Vwgh 2018/4/26 Ra 2018/11/0069

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Veröffentlicht am 26.04.2018
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Index

L67009 Ausländergrunderwerb Grundverkehr Wien
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AusländergrunderwerbsG Wr 1998 §4 Abs1;
AVG §37;

Rechtssatz

Bei der Genehmigung eines Rechteerwerbs durch einen Ausländer nach dem Wr AusländergrundverkehrsG 1998 handelt es sich der Sache nach um eine Ausnahme von der Regel, weshalb es - auch wenn das Wr AusländergrunderwerbsG 1998 keine ausdrückliche Anordnung zur Mitwirkung der Parteien des grundverkehrsbehördlichen Verfahrens in Bezug auf das Vorliegen des nach § 4 Abs. 1 leg. cit. zu beurteilenden volkswirtschaftlichen oder sozialen Interesses enthält - Sache der antragstellenden Partei ist, die anspruchsbegründenden Tatsachen unter Anbot von Beweisen zu behaupten; sie hat insofern also zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (Hinweis VwGH 21.11.2014, 2013/02/0223, zum Slbg GVG 2001, und VwGH 31.7.1998, 97/02/0451, zum Bgld GVG).Bei der Genehmigung eines Rechteerwerbs durch einen Ausländer nach dem Wr AusländergrundverkehrsG 1998 handelt es sich der Sache nach um eine Ausnahme von der Regel, weshalb es - auch wenn das Wr AusländergrunderwerbsG 1998 keine ausdrückliche Anordnung zur Mitwirkung der Parteien des grundverkehrsbehördlichen Verfahrens in Bezug auf das Vorliegen des nach Paragraph 4, Absatz eins, leg. cit. zu beurteilenden volkswirtschaftlichen oder sozialen Interesses enthält - Sache der antragstellenden Partei ist, die anspruchsbegründenden Tatsachen unter Anbot von Beweisen zu behaupten; sie hat insofern also zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts beizutragen (Hinweis VwGH 21.11.2014, 2013/02/0223, zum Slbg GVG 2001, und VwGH 31.7.1998, 97/02/0451, zum Bgld GVG).

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Mitwirkungspflicht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018110069.L03

Im RIS seit

31.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

27.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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