RS Vwgh 2018/4/26 Ra 2016/11/0154

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.04.2018
beobachten
merken

Index

L83009 Wohnbauförderung Wien
L83049 Wohnhaussanierung Wien
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

EStG 1988 §29 Z1;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §2 Z14;
Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG Wr 1989 §20 Abs1;
  1. EStG 1988 § 29 heute
  2. EStG 1988 § 29 gültig ab 24.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2025
  3. EStG 1988 § 29 gültig von 01.04.2012 bis 23.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2012
  4. EStG 1988 § 29 gültig von 31.12.2010 bis 31.03.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2010
  5. EStG 1988 § 29 gültig von 18.06.2009 bis 30.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2009
  6. EStG 1988 § 29 gültig von 01.01.2004 bis 17.06.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. EStG 1988 § 29 gültig von 01.01.2004 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 165/2002
  8. EStG 1988 § 29 gültig von 21.08.2003 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  9. EStG 1988 § 29 gültig von 05.10.2002 bis 20.08.2003 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2002
  10. EStG 1988 § 29 gültig von 11.07.2002 bis 04.10.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2002
  11. EStG 1988 § 29 gültig von 27.06.2001 bis 10.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2001
  12. EStG 1988 § 29 gültig von 30.12.2000 bis 26.06.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  13. EStG 1988 § 29 gültig von 15.07.1999 bis 29.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  14. EStG 1988 § 29 gültig von 30.07.1988 bis 14.07.1999

Rechtssatz

Als "zweckgewidmete Leistungen" (VwGH 11.12.2012, 2011/05/0088 und 30.1.2014, 2013/05/0189) der Eltern, die den Wohnungsaufwand (§ 20 Abs. 1 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989) des Unterhaltsberechtigten reduzieren, sind all jene tatsächlich erbrachten (nicht bloß fiktiven) Unterhaltsleistungen an gesetzlich Unterhaltsberechtigte zu verstehen, die nicht zurückzuzahlen sind (was im Regelfall anzunehmen sein wird), weil Unterhaltsleistungen schon per se der Zweck zukommt, auch den Wohnbedarf zu decken (vgl. VwGH 2013/05/0189, wonach der Anspruch eines Unterhaltsberechtigten auf Wohnversorgung nicht etwa abstrakt losgelöst von einem Unterhaltsanspruch besteht, sondern Teil des Unterhaltsanspruches ist). Es kommt somit bei der Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen für den tatsächlichen Wohnaufwand nicht darauf an, ob und welchem speziellen Zweck die Unterhaltsleistungen (ausdrücklich) gewidmet wurden (abgesehen davon, dass gegen die Erheblichkeit solcher Widmungen schon der Umstand der freien Gestaltbarkeit derselben - und damit die Möglichkeit der Umgehung der maßgebenden gesetzlichen Vorgaben - spricht). Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit § 2 Z 14 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 iVm. § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988, weil nach diesen Bestimmungen tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen - ohne dass es auf deren ausdrückliche Widmung ankommt - an einen gesetzlich unterhaltsberechtigten Wohnbeihilfewerber jedenfalls zu dessen Einkommen zählen.Als "zweckgewidmete Leistungen" (VwGH 11.12.2012, 2011/05/0088 und 30.1.2014, 2013/05/0189) der Eltern, die den Wohnungsaufwand (Paragraph 20, Absatz eins, Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989) des Unterhaltsberechtigten reduzieren, sind all jene tatsächlich erbrachten (nicht bloß fiktiven) Unterhaltsleistungen an gesetzlich Unterhaltsberechtigte zu verstehen, die nicht zurückzuzahlen sind (was im Regelfall anzunehmen sein wird), weil Unterhaltsleistungen schon per se der Zweck zukommt, auch den Wohnbedarf zu decken vergleiche VwGH 2013/05/0189, wonach der Anspruch eines Unterhaltsberechtigten auf Wohnversorgung nicht etwa abstrakt losgelöst von einem Unterhaltsanspruch besteht, sondern Teil des Unterhaltsanspruches ist). Es kommt somit bei der Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen für den tatsächlichen Wohnaufwand nicht darauf an, ob und welchem speziellen Zweck die Unterhaltsleistungen (ausdrücklich) gewidmet wurden (abgesehen davon, dass gegen die Erheblichkeit solcher Widmungen schon der Umstand der freien Gestaltbarkeit derselben - und damit die Möglichkeit der Umgehung der maßgebenden gesetzlichen Vorgaben - spricht). Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit Paragraph 2, Ziffer 14, Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 in Verbindung mit Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988, weil nach diesen Bestimmungen tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen - ohne dass es auf deren ausdrückliche Widmung ankommt - an einen gesetzlich unterhaltsberechtigten Wohnbeihilfewerber jedenfalls zu dessen Einkommen zählen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016110154.L02

Im RIS seit

30.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.07.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten