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L83009 Wohnbauförderung WienNorm
EStG 1988 §29 Z1;Rechtssatz
Als "zweckgewidmete Leistungen" (VwGH 11.12.2012, 2011/05/0088 und 30.1.2014, 2013/05/0189) der Eltern, die den Wohnungsaufwand (§ 20 Abs. 1 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989) des Unterhaltsberechtigten reduzieren, sind all jene tatsächlich erbrachten (nicht bloß fiktiven) Unterhaltsleistungen an gesetzlich Unterhaltsberechtigte zu verstehen, die nicht zurückzuzahlen sind (was im Regelfall anzunehmen sein wird), weil Unterhaltsleistungen schon per se der Zweck zukommt, auch den Wohnbedarf zu decken (vgl. VwGH 2013/05/0189, wonach der Anspruch eines Unterhaltsberechtigten auf Wohnversorgung nicht etwa abstrakt losgelöst von einem Unterhaltsanspruch besteht, sondern Teil des Unterhaltsanspruches ist). Es kommt somit bei der Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen für den tatsächlichen Wohnaufwand nicht darauf an, ob und welchem speziellen Zweck die Unterhaltsleistungen (ausdrücklich) gewidmet wurden (abgesehen davon, dass gegen die Erheblichkeit solcher Widmungen schon der Umstand der freien Gestaltbarkeit derselben - und damit die Möglichkeit der Umgehung der maßgebenden gesetzlichen Vorgaben - spricht). Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit § 2 Z 14 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 iVm. § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988, weil nach diesen Bestimmungen tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen - ohne dass es auf deren ausdrückliche Widmung ankommt - an einen gesetzlich unterhaltsberechtigten Wohnbeihilfewerber jedenfalls zu dessen Einkommen zählen.Als "zweckgewidmete Leistungen" (VwGH 11.12.2012, 2011/05/0088 und 30.1.2014, 2013/05/0189) der Eltern, die den Wohnungsaufwand (Paragraph 20, Absatz eins, Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989) des Unterhaltsberechtigten reduzieren, sind all jene tatsächlich erbrachten (nicht bloß fiktiven) Unterhaltsleistungen an gesetzlich Unterhaltsberechtigte zu verstehen, die nicht zurückzuzahlen sind (was im Regelfall anzunehmen sein wird), weil Unterhaltsleistungen schon per se der Zweck zukommt, auch den Wohnbedarf zu decken vergleiche VwGH 2013/05/0189, wonach der Anspruch eines Unterhaltsberechtigten auf Wohnversorgung nicht etwa abstrakt losgelöst von einem Unterhaltsanspruch besteht, sondern Teil des Unterhaltsanspruches ist). Es kommt somit bei der Berücksichtigung der Unterhaltsleistungen für den tatsächlichen Wohnaufwand nicht darauf an, ob und welchem speziellen Zweck die Unterhaltsleistungen (ausdrücklich) gewidmet wurden (abgesehen davon, dass gegen die Erheblichkeit solcher Widmungen schon der Umstand der freien Gestaltbarkeit derselben - und damit die Möglichkeit der Umgehung der maßgebenden gesetzlichen Vorgaben - spricht). Dieses Ergebnis steht auch im Einklang mit Paragraph 2, Ziffer 14, Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 in Verbindung mit Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988, weil nach diesen Bestimmungen tatsächlich erbrachte Unterhaltsleistungen - ohne dass es auf deren ausdrückliche Widmung ankommt - an einen gesetzlich unterhaltsberechtigten Wohnbeihilfewerber jedenfalls zu dessen Einkommen zählen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016110154.L02Im RIS seit
30.05.2018Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018