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L83009 Wohnbauförderung WienNorm
EStG 1988 §29 Z1;Rechtssatz
Unterhaltsleistungen der Eltern an unterhaltsberechtigte Kinder zählen zum Einkommen iSd Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 (§ 2 Z 14 leg. cit. iVm. § 29 Z 1 zweiter Satz EStG 1988). Soweit Unterhaltsleistungen (die grundsätzlich auch zur Deckung des Wohnbedarfs dienen; vgl. VwGH 30.1.2014, 2013/05/0189 mit Verweis auf die Rechtsprechung des VfGH und OGH) derart erfolgen, dass die Wohnungskosten entweder weiterhin von den Eltern bestritten (bezahlt) werden oder aber die Wohnbeihilfewerberin sie zwar selbst bezahlt, aber hiervon durch entsprechend zweckgewidmete Leistungen der Eltern ganz oder teilweise entlastet wird, mindern sie den Wohnungsaufwand iSd § 20 Abs. 1 Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989.Unterhaltsleistungen der Eltern an unterhaltsberechtigte Kinder zählen zum Einkommen iSd Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989 (Paragraph 2, Ziffer 14, leg. cit. in Verbindung mit Paragraph 29, Ziffer eins, zweiter Satz EStG 1988). Soweit Unterhaltsleistungen (die grundsätzlich auch zur Deckung des Wohnbedarfs dienen; vergleiche VwGH 30.1.2014, 2013/05/0189 mit Verweis auf die Rechtsprechung des VfGH und OGH) derart erfolgen, dass die Wohnungskosten entweder weiterhin von den Eltern bestritten (bezahlt) werden oder aber die Wohnbeihilfewerberin sie zwar selbst bezahlt, aber hiervon durch entsprechend zweckgewidmete Leistungen der Eltern ganz oder teilweise entlastet wird, mindern sie den Wohnungsaufwand iSd Paragraph 20, Absatz eins, Wr Wohnbauförderungs- und WohnhaussanierungsG 1989.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2016110154.L01Im RIS seit
30.05.2018Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018