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41/02 StaatsbürgerschaftNorm
ASVG §293;Beachte
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden): Ra 2017/01/0065Rechtssatz
Für den Bereich der Staatsbürgerschaftsverleihung ist festzuhalten, dass nach § 10 Abs. 1 Z 7 iVm Abs. 5 StbG bestehendes Vermögen an sich bei der Berechnung regelmäßiger eigener Einkünfte nach § 10 Abs. 5 StbG außer Betracht zu bleiben hat. Folglich kann auch hinsichtlich eines Sparguthabens oder sonstigen Vermögens, selbst wenn es die Summe der relevanten Richtsätze gemäß § 293 ASVG vor Antragstellung übersteigt, nicht von Ersparnissen in ausreichender Höhe für die Verleihung der Staatsbürgerschaft ausgegangen werden, da ein bestehender Vermögenswert - für sich genommen - bereits von vorneherein in die Berechnung regelmäßiger Einkünfte nicht einzubeziehen ist.Für den Bereich der Staatsbürgerschaftsverleihung ist festzuhalten, dass nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 7, in Verbindung mit Absatz 5, StbG bestehendes Vermögen an sich bei der Berechnung regelmäßiger eigener Einkünfte nach Paragraph 10, Absatz 5, StbG außer Betracht zu bleiben hat. Folglich kann auch hinsichtlich eines Sparguthabens oder sonstigen Vermögens, selbst wenn es die Summe der relevanten Richtsätze gemäß Paragraph 293, ASVG vor Antragstellung übersteigt, nicht von Ersparnissen in ausreichender Höhe für die Verleihung der Staatsbürgerschaft ausgegangen werden, da ein bestehender Vermögenswert - für sich genommen - bereits von vorneherein in die Berechnung regelmäßiger Einkünfte nicht einzubeziehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017010003.J04Im RIS seit
13.06.2018Zuletzt aktualisiert am
27.03.2019