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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §18;Rechtssatz
Die Identität des Fremden ist für die Frage der Asylgewährung maßgeblich, weil die diesbezüglichen Angaben des Fremden - im Besonderen, dass er derjenige ist, für den er sich ausgibt - maßgeblich und unverzichtbar für die Beurteilung des sonstigen Vorbringens und die darauf beruhende Asylgewährung sind (vgl. in diesem Sinne VwGH 26.9.2007, 2007/19/0086, mwN).Die Identität des Fremden ist für die Frage der Asylgewährung maßgeblich, weil die diesbezüglichen Angaben des Fremden - im Besonderen, dass er derjenige ist, für den er sich ausgibt - maßgeblich und unverzichtbar für die Beurteilung des sonstigen Vorbringens und die darauf beruhende Asylgewährung sind vergleiche in diesem Sinne VwGH 26.9.2007, 2007/19/0086, mwN).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010417.L07Im RIS seit
12.06.2018Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018