RS Vwgh 2018/4/30 Ra 2017/01/0417

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.04.2018
beobachten
merken

Index

41/02 Passrecht Fremdenrecht

Rechtssatz

Dass die Identität des Asylwerbers für die Gewährung von Asyl eine Rolle spielt, wird schon daran deutlich, dass das AsylG 2005 (§ 3) wie bereits das AsylG 1997 (§ 7) darauf abstellt, ob glaubhaft ist, dass einem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung droht. Der Herkunftsstaat des Fremden ist danach wesentlicher Teil seiner Identität, welche maßgebend für die Frage der Asylgewährung ist.Dass die Identität des Asylwerbers für die Gewährung von Asyl eine Rolle spielt, wird schon daran deutlich, dass das AsylG 2005 (Paragraph 3,) wie bereits das AsylG 1997 (Paragraph 7,) darauf abstellt, ob glaubhaft ist, dass einem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung droht. Der Herkunftsstaat des Fremden ist danach wesentlicher Teil seiner Identität, welche maßgebend für die Frage der Asylgewährung ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010417.L06

Im RIS seit

12.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

03.08.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten