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41/02 Passrecht FremdenrechtNorm
AsylG 2005 §3;Rechtssatz
Dass die Identität des Asylwerbers für die Gewährung von Asyl eine Rolle spielt, wird schon daran deutlich, dass das AsylG 2005 (§ 3) wie bereits das AsylG 1997 (§ 7) darauf abstellt, ob glaubhaft ist, dass einem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung droht. Der Herkunftsstaat des Fremden ist danach wesentlicher Teil seiner Identität, welche maßgebend für die Frage der Asylgewährung ist.Dass die Identität des Asylwerbers für die Gewährung von Asyl eine Rolle spielt, wird schon daran deutlich, dass das AsylG 2005 (Paragraph 3,) wie bereits das AsylG 1997 (Paragraph 7,) darauf abstellt, ob glaubhaft ist, dass einem Fremden im Herkunftsstaat Verfolgung droht. Der Herkunftsstaat des Fremden ist danach wesentlicher Teil seiner Identität, welche maßgebend für die Frage der Asylgewährung ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010417.L06Im RIS seit
12.06.2018Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018