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41/02 AsylrechtNorm
AsylG 2005 §18;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 98/20/0492 E 21. September 2000 RS 1 (hier nur der zweite Satz)Stammrechtssatz
Das Feststehen der Identität eines Fremden ist keine besondere gesetzliche Voraussetzung für die Gewährung von Asyl. Fragen der Identität spielen nur insoweit eine Rolle, als Zweifel an den diesbezüglichen Angaben des Fremden - im Besonderen daran, dass er derjenige sei, für den er sich ausgebe - zu dem Ergebnis führen, seine behauptete Bedrohung sei nicht glaubhaft.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017010417.L05Im RIS seit
12.06.2018Zuletzt aktualisiert am
03.08.2018