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21/03 GesmbH-RechtNorm
GewO 1994 §91 Abs2;Rechtssatz
Ein behaupteter "interner Entzug des maßgebenden Einflusses" (in der Revision wird ohne weitere Konkretisierung auf eine "interne Vereinbarung" Bezug genommen, durch die dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der maßgebende Einfluss genommen worden sei) kann die Vertretungsbefugnis des handelsrechtlichen Geschäftsführers nach § 20 Abs. 2 GmbHG nicht beschränken und würde daher, selbst wenn sie festgestellt würde, nichts daran ändern, dass es zur "Entfernung" im Sinne des § 91 Abs. 2 GewO 1994 erforderlich ist, dass die Bestellung der betroffenen Person zum handelsrechtlichen Geschäftsführer innerhalb der dafür gesetzten Frist widerrufen wird (oder die Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer aus anderen Gründen, etwa Rücktritt des Geschäftsführers nach § 16a GmbHG, endet).Ein behaupteter "interner Entzug des maßgebenden Einflusses" (in der Revision wird ohne weitere Konkretisierung auf eine "interne Vereinbarung" Bezug genommen, durch die dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der maßgebende Einfluss genommen worden sei) kann die Vertretungsbefugnis des handelsrechtlichen Geschäftsführers nach Paragraph 20, Absatz 2, GmbHG nicht beschränken und würde daher, selbst wenn sie festgestellt würde, nichts daran ändern, dass es zur "Entfernung" im Sinne des Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 erforderlich ist, dass die Bestellung der betroffenen Person zum handelsrechtlichen Geschäftsführer innerhalb der dafür gesetzten Frist widerrufen wird (oder die Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer aus anderen Gründen, etwa Rücktritt des Geschäftsführers nach Paragraph 16 a, GmbHG, endet).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030040.L03Im RIS seit
28.05.2018Zuletzt aktualisiert am
07.09.2018