RS Vwgh 2018/5/2 Ra 2018/03/0040

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Veröffentlicht am 02.05.2018
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Index

21/03 GesmbH-Recht
50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §91 Abs2;
GmbHG §16a;
GmbHG §20 Abs2;
  1. GewO 1994 § 91 heute
  2. GewO 1994 § 91 gültig ab 23.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 130/2024
  3. GewO 1994 § 91 gültig von 14.09.2012 bis 22.07.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  4. GewO 1994 § 91 gültig von 01.01.2007 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  5. GewO 1994 § 91 gültig von 01.08.2002 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  6. GewO 1994 § 91 gültig von 01.07.1996 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  7. GewO 1994 § 91 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GmbHG § 16a heute
  2. GmbHG § 16a gültig ab 01.01.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 178/2023
  3. GmbHG § 16a gültig von 01.10.1997 bis 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 114/1997
  1. GmbHG § 20 heute
  2. GmbHG § 20 gültig ab 01.01.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 10/1991

Rechtssatz

Ein behaupteter "interner Entzug des maßgebenden Einflusses" (in der Revision wird ohne weitere Konkretisierung auf eine "interne Vereinbarung" Bezug genommen, durch die dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der maßgebende Einfluss genommen worden sei) kann die Vertretungsbefugnis des handelsrechtlichen Geschäftsführers nach § 20 Abs. 2 GmbHG nicht beschränken und würde daher, selbst wenn sie festgestellt würde, nichts daran ändern, dass es zur "Entfernung" im Sinne des § 91 Abs. 2 GewO 1994 erforderlich ist, dass die Bestellung der betroffenen Person zum handelsrechtlichen Geschäftsführer innerhalb der dafür gesetzten Frist widerrufen wird (oder die Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer aus anderen Gründen, etwa Rücktritt des Geschäftsführers nach § 16a GmbHG, endet).Ein behaupteter "interner Entzug des maßgebenden Einflusses" (in der Revision wird ohne weitere Konkretisierung auf eine "interne Vereinbarung" Bezug genommen, durch die dem handelsrechtlichen Geschäftsführer der maßgebende Einfluss genommen worden sei) kann die Vertretungsbefugnis des handelsrechtlichen Geschäftsführers nach Paragraph 20, Absatz 2, GmbHG nicht beschränken und würde daher, selbst wenn sie festgestellt würde, nichts daran ändern, dass es zur "Entfernung" im Sinne des Paragraph 91, Absatz 2, GewO 1994 erforderlich ist, dass die Bestellung der betroffenen Person zum handelsrechtlichen Geschäftsführer innerhalb der dafür gesetzten Frist widerrufen wird (oder die Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer aus anderen Gründen, etwa Rücktritt des Geschäftsführers nach Paragraph 16 a, GmbHG, endet).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018030040.L03

Im RIS seit

28.05.2018

Zuletzt aktualisiert am

07.09.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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