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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32013R0604 Dublin-III Art2 litj;Rechtssatz
Im Fall der Minderjährigkeit des Asylwerbers ist Art. 8 Abs. 4 Dublin III VO als maßgebliches Zuständigkeitskriterium heranzuziehen, zumal fallbezogen der Asylwerber nur mit seinem volljährigen, für ihn nicht obsorgeberechtigten Bruder gemeinsam nach Österreich eingereist ist. Weder nach dem Recht noch nach den Gepflogenheiten in Österreich ist der volljährige Bruder als Verantwortlicher des Minderjährigen zu betrachten. Der Asylwerber ist daher als unbegleiteter Minderjähriger im Sinne der Legaldefinition des Art. 2 lit. j Dublin III-VO ohne rechtmäßig aufhältige Familienangehörige, Geschwister bzw. Verwandte iSd Abs. 1 und 2 des Art. 8 Dublin III-VO in Österreich anzusehen ist. Gemäß Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO setzt die Zuständigkeit Österreichs als jener Mitgliedstaat, in dem sich der (minderjährige) Asylwerber aufhält, nachdem er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, jedoch zusätzlich voraus, dass die Durchführung des Asylverfahrens in Österreich seinem Wohl dient. Sofern Anhaltspunkte vorhanden sind, wonach selbst unter Bedachtnahme auf den zu gewährleistenden raschen Zugang zum Asylverfahren die Zuständigkeit des Aufenthaltsstaats nicht dem Wohl des Minderjährigen dient, sind diese im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung gemäß Art. 8 Abs. 4 Dublin III-VO zu beachten (vgl. VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0068, mwN).Im Fall der Minderjährigkeit des Asylwerbers ist Artikel 8, Absatz 4, Dublin römisch drei VO als maßgebliches Zuständigkeitskriterium heranzuziehen, zumal fallbezogen der Asylwerber nur mit seinem volljährigen, für ihn nicht obsorgeberechtigten Bruder gemeinsam nach Österreich eingereist ist. Weder nach dem Recht noch nach den Gepflogenheiten in Österreich ist der volljährige Bruder als Verantwortlicher des Minderjährigen zu betrachten. Der Asylwerber ist daher als unbegleiteter Minderjähriger im Sinne der Legaldefinition des Artikel 2, Litera j, Dublin III-VO ohne rechtmäßig aufhältige Familienangehörige, Geschwister bzw. Verwandte iSd Absatz eins und 2 des Artikel 8, Dublin III-VO in Österreich anzusehen ist. Gemäß Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO setzt die Zuständigkeit Österreichs als jener Mitgliedstaat, in dem sich der (minderjährige) Asylwerber aufhält, nachdem er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, jedoch zusätzlich voraus, dass die Durchführung des Asylverfahrens in Österreich seinem Wohl dient. Sofern Anhaltspunkte vorhanden sind, wonach selbst unter Bedachtnahme auf den zu gewährleistenden raschen Zugang zum Asylverfahren die Zuständigkeit des Aufenthaltsstaats nicht dem Wohl des Minderjährigen dient, sind diese im Rahmen der Zuständigkeitsprüfung gemäß Artikel 8, Absatz 4, Dublin III-VO zu beachten vergleiche VwGH 5.12.2017, Ra 2017/01/0068, mwN).
Schlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017180433.L03Im RIS seit
30.05.2018Zuletzt aktualisiert am
03.07.2018