RS Vwgh 2018/5/3 Ro 2017/19/0004

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Veröffentlicht am 03.05.2018
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Index

E000 EU- Recht allgemein
E3R E19104000
E6J
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

32013R0604 Dublin-III Art24;
32013R0604 Dublin-III Art29 Abs2;
32013R0604 Dublin-III Art29;
62016CJ0360 Hasan VORAB;
AsylG 2005 §5;
EURallg;

Rechtssatz

Die Dublin III-VO unterscheidet nicht zwischen Fällen, in denen das Wiederaufnahme- und Überstellungsverfahren zum ersten Mal eingeleitet wird, und Fällen, in denen es erneut durchgeführt werden muss, weil sich die betreffende Person im Anschluss an eine Überstellung in dem ersuchenden Mitgliedstaat erneut aufhält (vgl. betreffend Art. 24 Dublin III-VO EuGH 25.1.2018, Aziz Hasan, C- 360/16, Rn. 52 und 61). Es kann zudem - nach bereits erfolgter Vollziehung einer Überstellungsentscheidung - ein zweites Übernahmegesuch sinnvoller Weise nur im Hinblick auf eine neuerliche "zweite" Überstellung erfolgen, deren grundsätzliche Zulässigkeit ein (auch nach bereits erfolgter Vollziehung der Überstellungsentscheidung) zulässiges Wiederaufnahmegesuch somit ebenso voraussetzt.Die Dublin III-VO unterscheidet nicht zwischen Fällen, in denen das Wiederaufnahme- und Überstellungsverfahren zum ersten Mal eingeleitet wird, und Fällen, in denen es erneut durchgeführt werden muss, weil sich die betreffende Person im Anschluss an eine Überstellung in dem ersuchenden Mitgliedstaat erneut aufhält vergleiche betreffend Artikel 24, Dublin III-VO EuGH 25.1.2018, Aziz Hasan, C- 360/16, Rn. 52 und 61). Es kann zudem - nach bereits erfolgter Vollziehung einer Überstellungsentscheidung - ein zweites Übernahmegesuch sinnvoller Weise nur im Hinblick auf eine neuerliche "zweite" Überstellung erfolgen, deren grundsätzliche Zulässigkeit ein (auch nach bereits erfolgter Vollziehung der Überstellungsentscheidung) zulässiges Wiederaufnahmegesuch somit ebenso voraussetzt.

Gerichtsentscheidung

EuGH 62016CJ0360 Hasan VORAB

Schlagworte

Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017190004.J03

Im RIS seit

21.06.2018

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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