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E000 EU- Recht allgemeinNorm
32013R0604 Dublin-III Art24;Rechtssatz
Die Dublin III-VO unterscheidet nicht zwischen Fällen, in denen das Wiederaufnahme- und Überstellungsverfahren zum ersten Mal eingeleitet wird, und Fällen, in denen es erneut durchgeführt werden muss, weil sich die betreffende Person im Anschluss an eine Überstellung in dem ersuchenden Mitgliedstaat erneut aufhält (vgl. betreffend Art. 24 Dublin III-VO EuGH 25.1.2018, Aziz Hasan, C- 360/16, Rn. 52 und 61). Es kann zudem - nach bereits erfolgter Vollziehung einer Überstellungsentscheidung - ein zweites Übernahmegesuch sinnvoller Weise nur im Hinblick auf eine neuerliche "zweite" Überstellung erfolgen, deren grundsätzliche Zulässigkeit ein (auch nach bereits erfolgter Vollziehung der Überstellungsentscheidung) zulässiges Wiederaufnahmegesuch somit ebenso voraussetzt.Die Dublin III-VO unterscheidet nicht zwischen Fällen, in denen das Wiederaufnahme- und Überstellungsverfahren zum ersten Mal eingeleitet wird, und Fällen, in denen es erneut durchgeführt werden muss, weil sich die betreffende Person im Anschluss an eine Überstellung in dem ersuchenden Mitgliedstaat erneut aufhält vergleiche betreffend Artikel 24, Dublin III-VO EuGH 25.1.2018, Aziz Hasan, C- 360/16, Rn. 52 und 61). Es kann zudem - nach bereits erfolgter Vollziehung einer Überstellungsentscheidung - ein zweites Übernahmegesuch sinnvoller Weise nur im Hinblick auf eine neuerliche "zweite" Überstellung erfolgen, deren grundsätzliche Zulässigkeit ein (auch nach bereits erfolgter Vollziehung der Überstellungsentscheidung) zulässiges Wiederaufnahmegesuch somit ebenso voraussetzt.
Gerichtsentscheidung
EuGH 62016CJ0360 Hasan VORABSchlagworte
Gemeinschaftsrecht Verordnung EURallg5European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RO2017190004.J03Im RIS seit
21.06.2018Zuletzt aktualisiert am
19.11.2018